Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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munen auf ihr Risiko entweder im Wege der oͤffentlichen Auktion oder durch 
Atkorde mit Handelsleuten zu verkaufen, das Desicit aber, das sich bei dem 
Wiederverkauf gegen die aufgewendeten Kosten ergtbe, auf den Commun- 
oder Amtsschaden zu übernehmen haben. 
Es werden nun die Kenigl. Oterämter aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, 
daß von dieser getroffenen Anoronung zum Zwecke der Beschäftigung arbeitloser ar- 
mer Amtsangehörigen von den Stadt,= und Amtsversammlungen oder Gemeinden 
ohne Zeitverlust der geeignete Gebrauch gemacht werde. 6 
Stuttgart, den 15. April 1317. Ministerium des Innern. 
Geheimer-Rath von Kerner. 
Verordnung, die ohne oder mit ungültigen Pässen in das Könlgreich kommenden Fremde betreffend. 
Da öfters Fremde ohne Dässe oder mit ungültigen Pässen in das Königreich 
kommen, so werden diesenigen Grenz-Polizey-Behörden, welchen das Visiren der Pässe 
obliegt) angewiesen) dassenige, was in der Verordnung vom 1. Sept. 1807. J. 1. 
Staats= und Regierungs-Blatt, Nro. 34. und in der Verordnung vom z. May 1811. 
Nro. 4. Staats und Regierungs-Blatt Nro. -1. hierüber vorgeschrieben ist, genau 
zu beobachten. Stuttgart, den 10. April 1877. 
Köigl. Section der innern Administration. 
Verfügung in Bekreff der Abgebe von Saatfröchten von den Frucht= Vorräthen der milden 
* Stiftungen. " 
Da der Noth, in welche viele Gegenden des Landes durch die unguͤnstige Wit- 
terung des vorigen Jahres versetzt sind, und der ausserordentlichen Theurung der 
Fruͤchte hauptsachlich nur durch eine vollstaͤndige Aussaat abgeholfen werden kann; so 
wird die im Einzelnen fortdaurend bisher gegebene Erlaubniß, von den Vorraͤthen der 
milden Stiftungen Saatfrüchte an diesenigen, welche ihrer am meisten bedürsen, ab- 
jureichen, hierdurch im allgemeiuen ertheilt; die Bestimmung der Quantität aber (#K 
wie des Preises, der Borgfrist oder des Wiedererfatzes mit Aufmaß, welche nach den 
beionderen Verhältaissen und den eigenen Bedürfnissen der Stiftungen sich zu rich- 
ten hat, dem Ermessen der gemeinschaftlichen Obcrämter und Stiftungs-Verwaltun- 
gen, unter Berathung mit den Magistraten und Kirchenkonventen übergeben. 
Welches bereits am 12. dieses an alle Landvogteien ausgeschrieben ward, und 
damit es sscher überall bekannt werde, hier wiederholt wird. Stuttgart, den 15. 
Uoril 187. Section des Stiftungs-Wesens. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Jußiz Collegiums. 
1) Auf erhobene Wechselklage des Ober-Justizprokurators D. Schmidlin als Indos- 
satars des Handlungshauses Stahl und Federei dahier) Kl., wider den Han-
	        
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