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Wir erwarten daher von eurer Pflicht-Toreue, daß ihe Uns so schleunig als moͤg-
lich Nachweisungen über dassenige geben werdet, was im Innern des Ständehau-
ses, in welchem euch die Polizey überlassen ist, von den dort eingedrungenen Per,
sonen geschehen und versucht — und was sonst über den gestrigen Vorgang zu eurer
Wissenschaft gelangt ist, um hiernach die weitere Untersuchung anzuordnen) und ge-
gen die. Schuldigen nach der Strenge der Gesehe verfahren lassen zu können, und
habt ihr, wenn diese Sache in der heutigen Sigtzung nicht entdeckt werden sollte, zu
diesem Ende eine besondere Sigung zu veranstalten.
Gegeben, Stuttgart) im Königl. Geheimen-Rathe) den r. May 167)7.
Auf Befehl des Königs.
Die Sicherstellung der mit der Post nach Frankreich adgehenden Pakete betreffend.
Da seit einiger JZeit wieder sich der Fall ereignet hat, daß bei Versendungen
nach Frankreich entweder ganz unrichtige oder unzureichende Verzeichnisse oder De-
klarations" Scheine über den Inhalt des versendenden Pakets bei der Aufgabe über-
geben werden, wodurch bey der Nhein-Douane, wegen der daselbst vornehmenden Un-
tersuchung, für den Versender nicht nur große Aosten entstehen, sondern derselbe sogar
Gefahr lauft, daß entweder das Paket auf seine Kosten zurück gesandt, oder gar
der Confiscation unterworfen wird; so Kehet man sich veranlaßt, das Publikum auf
das unterm zz. Januar #817. im Kinigl. Staats= und Regierungs-Blatt, Jahr-
gang 2613. Nro. 6., beshalb eingerückte Avertissement über die in Frankreich einzu-
führen verbotene Effekten mit dem Anhang aufmerksam zu machen? daß ohne ein
vollständiges auf einem besendern Blatt Papier in franzbsischer Sprache auszustel,
lendes Verzeichniß über den stükweisen Inhalt eines Pakets zur Aufgabe., kein Paket
nach Frankreich auf der Post angenommen werde, und eo sich seder Aufgeber selbst
beizumessen habe, wenn er wegen unvollsiändiger oder gar unrichtiger Angabe des
Inhalts Gefahr lauft, daß ihm entmeder durch die bey der Rhein-Douane vorneh-
mendr Untersuchung und durch dir Retour-Sendung bedeutende Kosten verurfacht,
oder gar das ganze Paket confiscirt werde. Seuttgart den. 28. April 1817.
" Königl. Haupt, Postamt.
Erkenntnisse des Königl. Ober-Justig-Collegiums.
1.) Die Uppellations-Sache von Calw zwischen Johann Cenrad Kämpf allda,
Aesz und der Strumpfweber Johann Rühlensche Conkurs-Masse, moda der She-
au des Gantmonns Martha, geb. Müller cum cur. ebendaselbst, Atim: Vorzug im
Conkurs betreffend, wurde theils wegen Mangels einer gegrändeten Beschwerde) theils
wegen versäumter Nothfrist der Appellations= Ergreifung von Amtswegen verworfen.
Stuttgart, den 8. April 18511. «
25 In der Nechts-Sache des Jeh. Grieb, Seklers zu Sindelfingen, Kl. gegen
Johann Georg Skeger Ddaselbst, Bekl., einen Lofungs--Streit betreffend, wurde die von
Ersterem gegen das unterrichterliche Urtheil eingewandte Atjon sowohl wegen versaͤum-