Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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rig wird: so werden dle K. Oberämter ernsslch angewiesen, ihre sämtlichen Amts- 
AUngehorigen nachdrücklich zu verwarnen, daß ste in Beziehung auf ihr Vermögen, 
besonders hinsichtlich der Veräusserung ihrer liegenden und fahrenden Habe keine 
voreiligen und unbesonnenen Schritte sich erlauben, ehe sie sich die volle Gewißheit 
verschafft haben, daß ihren Gesuchen um die Auswanderung von Seiten der höheren 
Landesbehörde kein Anstand im Wege stehe, und daß sie für die Einwanderung in 
den Staat), welchen sie zum Zgiel ihrer Auswanderung bestimme haben, und für die 
Reise durch diesenigen Staaten, welche sie auf ihrer Hinreise zu passiren haben von 
den betreffenden Gesandtschaften an dem K. Hofe visirte und legalisirte Pässe erhal- 
##en. Diese Pässe sind nur dann in Ordnung, wenn e von den Oberämtern aus- 
estellt, von dem K. Ministerium des Innern begloubigt, von der Gesandtschaft des- 
senigen Hofes, in dessen Staaten die Auswanderung geht, zur Legalisation der Ein- 
wanderung unterzeichnet, und von den Gesandtschaften dersenigen Hofe, deren Staa- 
ben sie auf ihrer Reise berühren) zur Legitimation an deren Grenze visirt sind. Da 
auf dieser Form der Legitimation) besonders für die nach Rußland Auswandernden, 
nach neuerlich eingekommenen officiellen Anzeigen, in Folge erneuerter Vorschriften 
Sr. Masjestät des Kaisers von Rußland, strenge gehalten wird, und alle niche mit 
Dässen der K. Russischen Gesandtschaft versehene Relsende ohne Nachsicht an der 
Grenze zurückgewiesen werden: so bleibt diese Forderung für die nach Rußland Aus- 
wandernden unausweichlich; sie ist aber eben so dringend für die in die österreichi- 
schen Staaten oder nach Amerika Auswandernden, als welche nur dann sich Hoff- 
nung machen können, auf ihrer Reise nicht zurückgewiesen zu werden) wenn sie sich 
mit gehdrig legalisirten, und im ersten Falle von der K. Oesterreichischen und K. 
Baierschen) im zweiten aber von der K. Englischen oder Niederländischen Gesandt, 
schaft uncerschriebenen, Pässen versehen, und 60 nöthigenfalls darüber genügend aus, 
#uweisen vermögen, daß sie die Mittel zur Reise und wenigstens zur ersten Begrün- 
dung ihrer Niederlaffung aus ihrem eigenen mit sich führenden Vermögen zu bestrei- 
ten im Stande seyen. 
Die Koͤnigl. Oberaͤmter werden aufgefordert, diesen Ruͤcksichten ihre volle pflicht, 
mäßige Aufmerksamkeit zu widmen, indem, da den Auswandernden ber Ruͤcktritt in 
ihr Vaterland gesetzlich verschlossen ist, bei keinem, über die Verhältnisse gehörig be- 
lehrten „„ Unterthanen eine Täuschung über die große Gefahr eintreten kann, der er 
si.h und seine armen Kinder blos giebt, wenn er sich nicht wenigstens der Möglich, 
keit, das Ziel seiner Auswanderung zu erreichen, versichert, und dadurch in den trau- 
rigen Zustand eines Heimathlosen verfállt. 
Sctuttgart den 7. Mai 1617. ç 
Ministerium dre Innern. 
Geheimer-Rath v. Kerner. 
In einer unmittelbaren Eingabe vom 28. April d. J. haben 8 evangelische Prá- 
laken des Königreichs Sr. Königl. Majestäár die Bitte vorgetragen, die vor- 
*i*Dd
	        
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