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Sollee jedoch der VerfassungsEntwurf mit diesen Abdnderangen niche von der
Mehrheit eurer Versammlung angenommen werden, so müssen Wir, wiewohl höchst
ungern, die Hoffnung aufgeben) dermalen auf dem Wege des Vertrages die Ver-
faiferg zu Stande zu bringen. « v» «
Es ist aber nicht Unsere Absicht, dieselbe dann als Gesetz zu promulgiten, son-
dern Wir werden, so lange Unser Voltk Uns nicht freiwillig auf gesetzlichem Wege
um Einführung dieser Verfässung bittet, abwarten, welche Grundsätze in Hinscht
auf Verfassungen in den zum deutschen Bunde gehörigen Staaten allgemein ange-
nommen werden. Unterdessen werden Wir nichts desto weniger Unser getreues Volk
in den vollen Genuß verfenigen Rechte seßen die ohm der Verfassung eerkner zu-
schert,) in so fern soe sich nicht, auf Repräsentätion beziehen, und auch Wir werden
die daris ausgesprochene Regierungs-Grundsätze beobachten und befolgen lassen, in-
dem diese Bestimmungen das reine Erzeugniß Unserer Ueberzeugung und der Liebe
zu Unserem Volke sind. "«·" *- , « «"-
Wer sein Vaterkand und seinen König wahrhaft liebt, wird nun wissen, wozu
er sich zu entschliessen habe. - · «
Gegeben im Königlichen Geheimen-Rakhe, den 36: May 167).
UAuf besondern Befehl des Königs.
So viel den ven dem staͤndischen Eomits ausgehobenen iten Punct von
der Verantwortlichkeit der Staatsdiener anlangt) so wird ·
sd»-)bewilliget,daß,nachd.ems.ZähesEntwurfsfolgendekAktifeleinge-
rückt werde: « * "’
„Wenn der Koͤnig ssch veranlaßt sehen sollte, über einzelne Gegenstände der
Staats-Verwaltung unmittelbar Berichte einzusiehen: sd wird eine Verfügung
auf dieselben nicht anders, als durch den Geheimen-Rath oder den betreffenden
Departements-Minister erlassen.“.
* ad 2) kann bei dem F. 323 welcher ben Staatsdienern und Behörden zur O6,
liegenheit macht,
„wenn sie bei dem Inhalt einer hoͤheren Verfuͤgung erhebliche Anstaͤnde finden,
solche unter Beobacheung der geziemenden Formen und Vermeidung jeder nach-
theiligen Verzôgerung der verfügenden Stelle vorzutragen,“
der in Antrag gebrachte Beisaß, .-
,,daßpie che, wenn der Anstand durch die verfügende Stelle nicht gehoben
werde, dem Geheimenrath vorzutragen sey und daß, wenn dieser die Verfügung
bestätige, der Staatsdiener zwar solche zu befolgen habe, hingegen dem Konig
und den Ständen davon eine Anzeige machen könne“t“ .
nicht wsget; werden, da er den Gang der Staatsverwaltung zu sehr stören, und
mit den Berhaltnissen der untergeordneten Staatsdiener sich nicht vereinigen lassen
würde) auch durch die Verantwortlichkeit der, verfügenden, Stelle der Jweck hinrei-
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