„d. Das dem Koͤnig zustehende Abolitions-Recht kann in solchen Faͤllen niemals,
das Begnadigungsrecht aber nie so weit eintreten daß ein vor dieses Gericht
gestellter Staatsdiener, wenn der Ausspruch auf Entfernung von dem Amte ge-
gangen ist., in seiner bishergen Stelle belassen würde de#ein ander Anstel-
lung im Justiz= oder Staats-Verwaltungsfache erhielte, es wäre dann., Da in
letterer Beziehang Jas gerichtliche Srkenntuiß einen für den Ver#reheilten gün-
st:gen. Vorbehalt, gemacht, 2 “ . «--
InHinsichtanfsdeni.Quart-vonderFormdqrpri"ckse’n«tszck·tio»n,
.soweit-Ue»Ja-wandte-DcmInst-ItMEntwurfsHei-Zik- ’s-« - -«-
,,DieStäk1vedesKhyigreipsstheileifsichjysifdei Kammern.“
Esswirden aber außer beim Scon Wad Pr. I. Nro. 6. festgesesten Klaczerecht der
einzelnen Kammern noch folgende Modifkationen bewilligt: P*
#1.J Ser 29) wird dahin abgeänder
„, Außer Petitionen und Beschwerden, wozu jede Kammer auch einzeln berech-
tigt ist, kann von der Stände-Versammlung nichts an den König gebracht,
auch überhaupt nichts von diesem sanctionirt werden, worüber nicht beide Kam-
mern mit einander einverstanden And. Insbesondere ꝛc.
2.) Naͤch dem 8. a98. ist noch in einem besondern Abtikel zu bestimmen:
. Um die verschiedenen Ansschsen, gegen einander anszugleichen, Neßtes den
beiden Kammern frei) sich zu gemeinschaftlichen Sitzungem, bei“ welchr sedoch
nur vertrauliche Besprechungen ohne Protocoll Führung und ohne Abfassung
eines gemeinschaftlichen Schlusses Statt sinden, zu veremigen“
5.) Ist noch ein weiteret Arrikell achstehenden Inhalts beizufligen:
J/. Sollce aus der Erfahr#ng erbunschstest 3 Jahre sich zeigen daß eine Ver-
eimigung der zwei. Kammern In#ei##e kinzige den Vethältnissen ängemessen wäre,
und würden die Regierung und die Stimmenmehrheic in einer der beiden Kam-
mern hierüber mit einander einvebstandenseyn: so kann die andere Kammer scch
dieser Vereinigung nicht enkgegensetzen. ' « «·
Beiden-Z.Haupt-punct-»weccherviePeysmanseszsderRepräsen-
-tsti-dstbetkissF·-«spvu « BH
d 1.) dir Beisnz
rdaß vor der sechsten Sitzung eines Laudtags oder vor 16 Tagen seiner Dauer
weder Vertagung / noch Eitlassung, noch Aufloͤsnng Statt · sindenrl- E
, nicht zugegeben werden. »
ad.s.-)istNessus-Agnusgebracht- Fassungsedssz Zohdahinabsuändkm:
ASCOCReprckststgnttniWsthldstsichFalsch-SIahteisIvonjelhstghß Gs ist
aber jedesmal 3 Monate vorher, ehe diese Aufloͤsung State sindet, die Wahl