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Ministerium und sämmtliche hicher gehörige Verwaltungs-Stellen Und für diesen Zwelg
der SteaatsVerwaltung besonders verantwortlich“
hiemit genehmigt. »
aäz)sindetezkeinenAnstaadzudem§.2w-. «
„Es wird gerau daröber gehalten werden, daß die Rechnungen der General, und Sper
cia! Kassen der Ober = Finanzkammer zu vechter Zeit gestellt, probirt und abgehört wer-
den.“
Beisatz anzufügen:
„die Stände können die Einsicht derselben verlangen.“
ad 4) kana der F. 211 auf folgende Weise gefaßt werden:
„ 4. Es kann weder in Friedens, noch in Kriegszeiten ohne Verwilligung der Stände
eine Steuer ausgeschrieben werden, und diese Verwilligung wird nur in so weit ange-
sonnen werden, als die Nothwendigkeit der zu machenden Ausgaben, die Unzulänglich-
keit der Kammer-Einkünfte und die richrige Verwendung der früheren Staats-Einnahmen,
wie sie theils aus dem Kammergut, theils aus den Steuern sich ergeben haben, nach-
gewiesen werden kann.“
ad 5) J# Hinsicht auf die Anträge des ständischen Comite wegen der Etats= Commission
verbleibt es ad §. a12 und 213 bei der Fassung des Entwurfs.
Der 3. 214 wird also gefaßt:
„(. Eine gemeinschaftliche Etats= Commisston wird für die Verfassung und Einsendung
zwekmässiger und wohlbegründeter Special-Etats von Seiten der einzelnen Verwaltungs=
Stellen sorgen, und aus denselben nach vorangegangener Prlfung und Revision jeden
Jahrs den Haupt= Einnahmen= und Ausgaben" Etat entwerfen, und vemkundet dem
Finauz= Ministerium vorlegen.
Eine gemeinschaftlich zu verabschiedende Instruction wird die Regeln, nach welchen
die Elgts einzurichten sind, näher bestimmen““ 6
Die 95. a15 bis 321 fallen nach dem Antrage der ständischen Commisston weg.
Der #. 22z bleibt; was sedoch in demselben von dem ständischen Vorstand gesagt wird,
gilt voa dem ständischen Ausschusse.
Der o. 223 wird auf folgende Weise gefaßt:
„Alles, was dan bevy tragen kann, die Etats begründeter, die hiezu nöehige Berichte be-
lehrender, die Kassen Verwaltung sicherer, und die Rechaungen klarer, einfacher und
zugleich überzeugender zu machen, soll ein besonderer Gegenstand der Amts- Thätigkeit
der gemeinscha ftlichen Etats= Commission seyn.“
ad 6) wicd folgende Fassung des 9. 224 bewillige:
„o. Die Steuern werden jedes Jahr neu verwilligt; nur für einen erst in einem ge-
de
Die Kändischen Mirglieder bep der Etats = Commission, so wie bebm Steuer,Colleglum und der Schul-
de#ulilgungs-Commission, werden aus den anwesenden Ausschuß: Mitgliedern gewählt. #