Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Ministerium und sämmtliche hicher gehörige Verwaltungs-Stellen Und für diesen Zwelg 
der SteaatsVerwaltung besonders verantwortlich“ 
hiemit genehmigt. » 
aäz)sindetezkeinenAnstaadzudem§.2w-. « 
„Es wird gerau daröber gehalten werden, daß die Rechnungen der General, und Sper 
cia! Kassen der Ober = Finanzkammer zu vechter Zeit gestellt, probirt und abgehört wer- 
den.“ 
Beisatz anzufügen: 
„die Stände können die Einsicht derselben verlangen.“ 
ad 4) kana der F. 211 auf folgende Weise gefaßt werden: 
„ 4. Es kann weder in Friedens, noch in Kriegszeiten ohne Verwilligung der Stände 
eine Steuer ausgeschrieben werden, und diese Verwilligung wird nur in so weit ange- 
sonnen werden, als die Nothwendigkeit der zu machenden Ausgaben, die Unzulänglich- 
keit der Kammer-Einkünfte und die richrige Verwendung der früheren Staats-Einnahmen, 
wie sie theils aus dem Kammergut, theils aus den Steuern sich ergeben haben, nach- 
gewiesen werden kann.“ 
ad 5) J# Hinsicht auf die Anträge des ständischen Comite wegen der Etats= Commission 
verbleibt es ad §. a12 und 213 bei der Fassung des Entwurfs. 
Der 3. 214 wird also gefaßt: 
„(. Eine gemeinschaftliche Etats= Commisston wird für die Verfassung und Einsendung 
zwekmässiger und wohlbegründeter Special-Etats von Seiten der einzelnen Verwaltungs= 
Stellen sorgen, und aus denselben nach vorangegangener Prlfung und Revision jeden 
Jahrs den Haupt= Einnahmen= und Ausgaben" Etat entwerfen, und vemkundet dem 
Finauz= Ministerium vorlegen. 
Eine gemeinschaftlich zu verabschiedende Instruction wird die Regeln, nach welchen 
die Elgts einzurichten sind, näher bestimmen““ 6 
Die 95. a15 bis 321 fallen nach dem Antrage der ständischen Commisston weg. 
Der #. 22z bleibt; was sedoch in demselben von dem ständischen Vorstand gesagt wird, 
gilt voa dem ständischen Ausschusse. 
Der o. 223 wird auf folgende Weise gefaßt: 
„Alles, was dan bevy tragen kann, die Etats begründeter, die hiezu nöehige Berichte be- 
lehrender, die Kassen Verwaltung sicherer, und die Rechaungen klarer, einfacher und 
zugleich überzeugender zu machen, soll ein besonderer Gegenstand der Amts- Thätigkeit 
der gemeinscha ftlichen Etats= Commission seyn.“ 
ad 6) wicd folgende Fassung des 9. 224 bewillige: 
„o. Die Steuern werden jedes Jahr neu verwilligt; nur für einen erst in einem ge- 
de 
  
  
Die Kändischen Mirglieder bep der Etats = Commission, so wie bebm Steuer,Colleglum und der Schul- 
de#ulilgungs-Commission, werden aus den anwesenden Ausschuß: Mitgliedern gewählt. #
	        
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