8 47. Begriff und Vegründung des Beamtenverhältnisses. 209
zusammenhängen, enthält, während das Privatfürstenrecht den
Inbegriff der vom gemeinen Rechte abweichenden Normen umfaßt,
welche die Privatverhältnisse des Fürsten und seiner Familie regeln.
Die Quellen für dieses Rechtsgebiet sind die Hausgesetze; das
charakteristische Merkmal desselben ist, daß die Familie sich hier zur
Persönlichkeit konsolidiert hat, woraus auch weitere Folgerungen hinsichtlich
der Vermögensrechte hergeleitet werden. Die wichtigsten
Punkte, deren Ausführung nicht in ein staatsrechtliches Lehrbuch
gehört, sind folgende:
1/ Die ganze Familie steht unter der Oberaufsicht des regierenden
Fürsten, welcher große Rechte hinsichtlich der Exziehung,
Disziplinargewalt u. s. w. hat.
Dem Familienoberhaupts steht ei ein Familienrat zur Mitwirkung bei
k zur Seite.
Die besonderen 3 hinsichtlich des Konsenses bei
Ehen, Adoption 2c. (vergl. & 41).
Die Vermögensrechte des fürstlichen Hauses (vergl. & 45).
Die besonderen steuer= und strafrechtlichen Vorrechte.
Endlich ist eine wichtige Frage die nach dem Gerichtsstande.
Während zu Reichszeiten der Reichshofrat das regelmäßige
Forum war, werden heute Kriminalfälle vom Familienhaupte unter
Zuziehung des Familienrates entschieden; für Zivilsachen besteht meist
ein besonderes Forum (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 5).
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Zweites Kapitel.
Die zeamten.
A. Staatsdienst und Staatsbeamtentum.
4847.
Begriff und Begründung des Beamtenverhältnisses.1
Im Monarchen ist in den monarchischen Staaten Deutschlands
die gesamte Staatsgewalt vereinigt. Zur Ausübung derselben, zur
1 Die Lehre vom Staatsamt und Stande der Wissenschaft im Staats-Staatsdienst
wird nach dem heutigen und V ltungsrechte behandelt. Sie
v. Kirchenheim, Lehrbuch des Staatbrechts. 14