Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  47.  Begriff  und  Vegründung  des  Beamtenverhältnisses.  209

zusammenhängen,  enthält,  während  das  Privatfürstenrecht  den
Inbegriff  der  vom  gemeinen  Rechte  abweichenden  Normen  umfaßt,
welche  die  Privatverhältnisse  des  Fürsten  und  seiner  Familie  regeln.
Die  Quellen  für  dieses  Rechtsgebiet  sind  die  Hausgesetze;  das
charakteristische  Merkmal  desselben  ist,  daß  die  Familie  sich  hier  zur
Persönlichkeit  konsolidiert  hat,  woraus  auch  weitere  Folgerungen  hinsichtlich
  der  Vermögensrechte  hergeleitet  werden.  Die  wichtigsten
Punkte,  deren  Ausführung  nicht  in  ein  staatsrechtliches  Lehrbuch
gehört,  sind  folgende:
1/  Die  ganze  Familie  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  regierenden
Fürsten,  welcher  große  Rechte  hinsichtlich  der  Exziehung,
Disziplinargewalt  u.  s.  w.  hat.
Dem  Familienoberhaupts  steht  ei  ein  Familienrat  zur  Mitwirkung  bei
k  zur  Seite.
Die  besonderen  3  hinsichtlich  des  Konsenses  bei
Ehen,  Adoption  2c.  (vergl.  &  41).
Die  Vermögensrechte  des  fürstlichen  Hauses  (vergl.  &  45).
Die  besonderen  steuer=  und  strafrechtlichen  Vorrechte.
Endlich  ist  eine  wichtige  Frage  die  nach  dem  Gerichtsstande.
Während  zu  Reichszeiten  der  Reichshofrat  das  regelmäßige
Forum  war,  werden  heute  Kriminalfälle  vom  Familienhaupte  unter
Zuziehung  des  Familienrates  entschieden;  für  Zivilsachen  besteht  meist
ein  besonderes  Forum  (Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  §  5).

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Zweites  Kapitel.
Die  zeamten.
A.  Staatsdienst  und  Staatsbeamtentum.
4847.
Begriff  und  Begründung  des  Beamtenverhältnisses.1

Im  Monarchen  ist  in  den  monarchischen  Staaten  Deutschlands
die  gesamte  Staatsgewalt  vereinigt.  Zur  Ausübung  derselben,  zur

1  Die  Lehre  vom  Staatsamt  und  Stande  der  Wissenschaft  im  Staats-Staatsdienst
  wird  nach  dem  heutigen  und  V  ltungsrechte  behandelt.  Sie
v.  Kirchenheim,  Lehrbuch  des  Staatbrechts.  14