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her in einem Amtsbezirk añgestellt fnd,was ihnen don: Staats- Amtsoflege Ge-
meinde, und Stiftungskassen als Gehalt oder Lohn bezahlt wird.
Uuf die einkommenden Berichte werden die Oberämter seiner'36 beschieden wer-
den. Stutegart, den 3. Jauni 16117. Ministerium des Innerg. v. Kerner#r.
Bekanntmechung wegen einer, den gering befsoldeten Schuldienern, zugedachten Unterstützung,
“ s mit Brodfrüchten. « «
-Se.Königl-Majestckthabenzngenehmigeugetuht,daß-sdiegeringbt-
soldetenSchuldiener,DickeimBesoldungs-Natukalienzubeziehen-,keineaGüters
genuß un) kein eigenes Vermögen haben, mit Brodfrüchten) theils im Gnadenpreis,
theils unentgeldlich) unterstützt werden. f
Zu dem Ende hat eine besonders niedergesehte Commission die Schullehret,
welche auf eine solche Unterstüsung Anspruch machen können, aufgezeichner) und für
leden das ihm nach den individuellen Umnänden auszusetzende Fruche-Quantum aus-
##worfen die Raöchte lelbst aber werden von den. Kästen der Königl. Ober-Finanz=
ammer gegen Vergütung des festgetebten Verkaufpreises von 12 fl. für # Scheffel
Dinkel abgegeben werden. « «
Demfür·dieFrucht-Buchhaltung-angestellte-;ExtraprobntorUnfrieduI
StuttgartistdajanzeFruchterfordekmßbei-verschiedenenLandsBeamtungeyanges
wiesen, und die z itimation ertheilt, Subassignationen darauf abzugeben. Der-
selbe wird an jedes Oberamt, wo sich Schuldiener befinden, denen eine Unterstützung
zugedacht ist, eine Notiftkation ergehen lassen, mit dem Anhang, vaß gegen Einsen-
dung des gedachten Preises von ##fl. die Fruchtanweisungen von ihm ersolgen werden.
Hiezu haben zuvörderst die Schullehrer, denen im Gnadenpreis Früchee ausge,
setzt sind, 6 fl. für einen Scheffel Dinkel beizutragen; das weitere, so wie bei denen,
welche die Frucht unenkgeldlich erhalten, das Ganze des Wrraget muß auf dieseni-
gen Stiftungs-Gemeinde= Korporarions= auch gutsherrschaftliche und andere Kassen
übernommen werden, aus welchen und in dem Verhältniß, nach welchem der Schul-
lehrer besoldet wird; wenn es aber an einer Stiftungs, oder gutsherrschaftlichen
Kasse fehltso hat jedesmal die Gemeinde einzutveten. Nur in dem Falle, daß auch
diese zu unvermögend wäre, können die allgemeinen Fondß der Kirche und des
Staats in Anspruch genommen werden. N
Da der aufgestellte Kassier Unfried ohne baare Bezahlung keine Fruchtan-
weisung abgeben darf, so ist es Obliegenheit der Beamten und der Ortsvorsteher?
dafür zu sorgen, daß die bedürftigen Schullehrer auf keine Weise herumgezogen,
sondern ihnen die Mittel zur Jahlung noch pbiger Vorschrift aufs bäldeste verschafe
werden, sowie auch, die Kameral-Beamten schuldig sind) sobald ihnen die Anweisun=
gen von dem Kassier zukommen, die Fruchtabgabe zu veranstalten. 6
Uebrigens ist dem Kassier für die Besorgung des ganzen Geschäfts eine Beloh=
nung von 6 kr. auf jede Anweisung ausgeseßt, welcher Berrag immer zugleich mi#
dem Fruchtgeld an ihn einzusenden ist. Stuttgart, den 31. May 1827.
« königl. Ministerium des Innern, der Finanzen und der
Kirchen, und Schul-Angelegenheiten.