Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

TLeinde, Angelegenheiten und Lokalverwaltungs= Gegenstände nichts zu wönlschen. 
rig lassen. . 
WenagleichdfevdmaligeRekkukirmcggaktdukchAawekbungsteiwiltigekRei 
tratenunterdes-neuernZeit-Verhältnissennicht-achtbeybeholteawetdenkonmek 
so ist doch die Mitwirkung der Landstände bey Ergaͤnzung oder Vermehrung des 
Königl. Milirärs durch die Vorschriften des Verfassungs-Entwurfs außer Zweifel 
gesetzt, und die Auswahls-Ordnung, die nähere Bezeichnung der Verbindlichkeit, 
ech außerhalb des regulirten Militärs zum Waffendienste tüchtig zu machen, die 
staatsbürgerlichen Verhältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-AUngehbri- 
gen, sso wie die milieérischen Straf= Gesetze, sind als Gegenstände der Gesetgebung 
Ousdrücklich anerkannt. , 
Auf gleiche Weise koͤnnen ohne Verwilligung der Staͤnde weder Steuern aus- 
Tchritben, noch andere Ubgaben, welche biöher vermöge besonderer Rechtstitel einen 
heil der Kammerguts-Einkünfte ausgemacht haben, erhöht werden. 
Die Verhäitnisse der verschiedenen Kirchen-Gemeinden find auf eine dem Feit- 
geist und dem biedern Character des Würcembergischen Volks angemessene Weise 
gglichen, und seder Religionstheil ist vor Beeintráchtignagen des andern 
schergestellt. 
Wegen der Herstellung, sschern Fundirung stiftungsmátzigen Verwendung und 
abgesonderten Verwaltung des evangelischen Kirchenguts, enthált die lII. Beilage 
des Verfassungs-Entwurfs die bündigsten Jusagen; und eben so ist auch der katho- 
lischen Kirche neben der Dotarion des zu errichtenden Bitzthums und der dazu gehö- 
rigen Institute ein eigenthümlicher, von der Verwaltung des Sgtaatsguts abgeson- 
derter allgemeiner Kirchen= Jond an liegenden Gründen und Reol= Gefálen zuge- 
fichert worden. ' 
WasdieFrcyheirenherein-seinenStaatsiBürgetbettissHko-istfedu.tlnteri 
fchieddetGeburkkbcydekConcurrenzzuStaatsiAemtekuemfcxai--Die-Gewissens- 
Freiheit, die Befugniß, Stand und Gewerbe nach eigener freyer Reigung zu waͤh- 
len, die Sicherheit der Person und des Eigenthums sind aufs vollkommensle gewährt 
und anerkannt. 
Dem hohen und niedern Adel #nd alle diejenigen Vorrechte eingerdumt, wesche 
mit dem Staats,= Wohl vertráglich und für die übrigen Bürger unnachtheilig find. 
Zu allmähliger Aufhebung der auf Gutsherrlichkeit oder Leibeigenschaft gegrün- 
deten persönlichen Dienste und Ubgaben, so wie anderer der Landes, Industrie nach, 
theiligen und die freye Benühung des Grund, Eigenthums hindernden Beschránkun= 
gen und Real-Lasten ist ein billiger Mittelweg vorgezeichnet, welcher die Erreichung 
des Zwecks herbeiführt, ohne den Eigenthums. Rechten zu nahe zu treten. 
owohl dem einzelnen Staats= Borger als seder Gemeinheit wird das Rechs 
der Beschwerdeführung, und der Antsäge auf Einführung neuer oder Abänderung 
bestehender Gesetze in pollem Magaße zugestanden. . 
Die Druck und ese - Freiheit st in einer Ausdehnung, wie sie in Wuͤrttem- 
berg noch nie Statt gefuͤnden hatz bewilligt, und die alehergbrache: Freiqügigkeit,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.