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cig das Land mit Schulden zu beladen, ilnd burch einzuholende Vollmachten die
Abhaltung der Landtäge entbehrlich zu machen , nach Ihrer vollsten Ueberzeugung
nicht bewilligen, ohne Sich den Vorwurf der Mit= und Nachwelt zuzuziehen, das
Wohl Ihres Volkes dem Irrwahn und Eigendünkel Einzelner aufgeopfert und die
guss den frähern Regierungen eingeschlichenen verderblichen Mißbráuche verewigt
zu haben. *2 *½ · E—
Offenbar ist die Verwaltung der Landes= Gelder ein wesentlicher Theil der
Scaats= Verwaltung, welche in sedem monarchischen Staate zunächst dem Regenten
zusteht; und dem Volke kann nur daran gelegen seyn, eine sichere Gewährschaft zu
haben) daß die von seinen Verttetern hewilligten Gelder so verwaltet werden) wie
es die verabredeten Bestimmungen mit ssch pringen. E— «
Dicke-Seözhkschaftzütyem-.W«t«ctktembe-rgektvukchvenVerfcssnngssEmwurf
und dessen neuere Zusaͤtze in vollem, Maße dargeboten.
In Hinücht auf die Verwalcung des Kammergutss, für welche Ver Filianz=
Minister und sámmtliche hieher gehörige Verwaltungs= Stellen besonders verant,
wortlich sind# ist den Ständen ausdrücklich dio Besugiß eingerdumet) die Einsicht
der Generas’ zund, Special= Kassen „Rechnungen der Ober-Finan= Kammer zu ver-
langen. Eine aus ieisichen und ständischen Mirgliedern in gleicher Antzahl zu-
sammengesetzte Commisston ist beauferagt znäách einet gemeinschaftlich zu verabschie
denden Instruktion für die Verfassung und Einsendung zweckmäßiger und wohlbe-
gründeter, Special = Stats von Seiten der einzelnen Verwaltungs Stellen zu forgen
und aus denselben alljährlich den Haupt= Einnahmen und Ausgaben= Etat zu ent-
wyrfen. ·.«"-- -«-«- · «: *
Diiey Mitglieder des ständischem UAnsschusses sind zugleich Mitglieber des
Steuer= Lotegiumst, #lchem dinhöhem Leitungar#e Einzuges, den direkten und in-
direkten Steuern anvertraut ist. Unter diesem gemeinschaftlichen Collegium Kehe
auch die allgemeine: Steuer= Kast, ond: die Kassen-Beamren werden von demselben
gemeinschaftlich vorgeschlagen. 6 *7%
Die Schulden-Tülgungs-Kasse wird ebenfälls unter der Aufssche und Leieung
einer gemeinschaftlichen aus Kömnglichen ünd #irischen Larnüsarien besscherden
Betbee und durch Beamte verwalrcet, welche diese 2 ehörde gemeinschaftlich vors
hlägt. . s731-s..«:.«-, · s-·».-'.- .
Dem landstaͤndischen Ausschusse werden nicht nut alle auf Stieiren-Rachlässe ge-
richteten Antrage de5 Stener: Collegims: nud die Steuer-Repartitionen, sondern
auch die monatlichen Rapporte der allgemeinen Steuer-Kasse und die Steuer= Uus-
stands-Vereeichnisse mitgetheilt. Auch ist derselbe berechtigt, nicht nur von den
Akten Dor Etats Commisston Einsiche zu nehmen' fondern auch. die standischen Mit,
glieder dieser Commisston en Berichten und randern Aufklérungen aufzufordern.
„ Außerdem werden die Bedürfnisse der fständischen Corporation und der damie
127 Institsite purch, eine gigene Kaffe scher erstellt) u welche die vera
chiedeten Gelder unmittelbar von den Oberamts-Pflegen abgeliefert werden. Ueber