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Verminderung der allgemeinen Noch sich auszeichnende Männer zu Commissarien zu
ernennen, in der Maße) daß binnen der drei Tage das ganze Aufieichnungsgescheft
mit möglichster Bezeitigung aller Kosten und Beschränkung derselben auf wahre Aus-
lagen, becendigt werde. · « .»
1.) In jeder Gemeinde, die Untersuchung werde durch einen Commissaͤr oder
durch die Ortsvorsteher selbst vorgenommen, sind die Einwohner zu versammeln, um
ihnen den Inhalt gegenwärtiger Verordnung zu eröffnen und zu erklaͤren, und ist
jeder Einwohner, weß Standes und Würde er sey) aufzufordern, bei seinen Unter-
thanen und Bürgerpflichten bestimmt anzugeben: «
a.) Wie viel er an Fruͤchten der obbemeldten Art in seinem eigenen Wohnhause oder
sonst in eigenen Gebäuden habe, wie viel davon ihm selbst, und wie viel an-
dern) welche zu benennen sind, gehöre.
b.) Ob und wie viel er in Gebäuden Anderer an Früchten besütze;
.) Wie viel er bis nach vollendeter Dinkel-Erndte für sich und seine Familie eder
für seinen Gewerbs-Perbrauch nöthig habe. «
Wenn ein Einwohner ssch eine kurze Frist ausbittet, um seinen Vorrath selbst
vorher zu untersuchen: so ist ihm solche zu gestakten. ·
3.) Ueber diese, von jedem einzelnen Einwohner abzugebende und von jedem zu
unterschreibende Erklaͤrung ist ein besonderes Protokoll zu fuͤhren, und wenn von an-
dern Einwohnern gegen die Richtigkeit der Angabe Zweifel erhoben werden, dieses
sogleich zu bemerken.
Im Falle einzelne angeben würden, daß sie ihre entbehrlichen Früchte ganz oder
tum Theil schon verkauft haben, solche aber noch nicht abgefaßt seyen: so ist dieses
gehörig zu untersuchen, und in dem Protokolle zu bemerken.
4.) Sobald die Vorráthe nach den Angaben der Eigenthümer aufgenommen
sind, hat dexjenige, dem die Untersuchüng übertragen ist, mit Juziehung sämmtlicher
Mogistrucs, Mege, und der männlichen Mitglieder des Wohlthätigkeits-Vereins diese
Angaben pPflichtmäßig zu prüfen, und wenn stit in die Richtigkeit einen Zweifel setzen
oder von andern dagegen Zweifel erhoben werden, 3 oder 4 Männer aus ihrer Mitte
abzuordnen, um in den Häusern der Frucht-Eigenthümer, und zwar vicht nur auf
den gewöhnlichen Fruchtböden, sondern überall, wo Früchte entweder böffenrlich
o der versteckt aufbewahrt werden können Augenschein einzunehmen, und die Früchte
welche angetroffen werden, entweder pflichtm#aßig zu schätzen, oder urkundlich messen
zu lassen, und den Erfund im Protokolle nachzutragen. «
Da wo der Orts-Vorsteher oder die Mitglieder des Magistrats und des Wohl,
thängkeits-Vereins Frucht-Vorräthe besszen, sind die Angaben derselben durch einen
Lokal-Augenschein von 3 unparteyischen Männern zu untersuchen, und wo die Auf-
nahme der Vorräthe von einem Commissär geleitet wird, hat dieser ohne Ausnahme
einem jeden solchen Augenscheine persönlich beizuwohnen.
Wmn auch keine besondere Jweifel gegen die Richtigkeit der Angaben der Ein-
zelnen vorliegen)so find doch in allen Fällen bei einigen Einwohnern, nach der