Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Wahl der aufnehmenden Behoͤrde, Nachuntersuchungen auf die obenbemeldte Weise 
anzustellen, und ist dieß der Einwohnerschaft zum voraus bekannt zu machen. 
5.) Ebenso haben die Rr. 4. bemeldten Personen die Angabe des Bedürfuisses 
der einzelnen an Früchten, mit Räcksicht auf die zu ernährenden und im Protokolle 
der Zahl nach anzuzeigenden Personen pflichtmäßig zu prüfen, und wenn das Be- 
duͤrfniß zu hoch angegeben wäre, solches so herabzusetzen, dass auf der einen Seite 
der Eigenthömer bis nach vellendeter Dinkel-Aerndte damit ansreichen kann, auf 
der andern Seite aber an Früchten nicht weiter, als was jener wirklich nöthig hat, 
in der gegenwärtigen Jeit der Noth, der Consumtion entzogen werden moge. 
Als Maßstab wird hiebei festgeseßt, daß bei einer Familie höchstens : Pfund 
Brod täglich auf einen Menschen angenommen werden düefe. 
6.) Die Beamten der Fürstlichen, Gräflichen und Adelichen Gutsbesitzer haben 
in#n#halb 3 Tagen dem Oberamte glaubwürdige Auszüge aus ihren Fruchtregistern, 
Partikularien oder andern Rechnungs-Büchern vorzulegen und durch dieselben darzu- 
thun, was sie an Getreide jeder Art noch besitzen, was davon für das eigene Be- 
dürfniß der Gatsherrschaften, für die von denselben zu bestreitenden Befsoldungen, 
Penssonen und andere Natural-Abgaben bis nach vollendeter Dinkel-Aerndte unent- 
behrlich ist, und was somit noch zum Verkauf übrig bleibt. « · 
Die Königl. Oberämter haben diese Angaben ebenfalls pflichtmäßig zu prüfen. 
7.) In jeder Gemeinde ist das, was die Einzelnen an entbehrlichen Früchten 
verkaufen können, bekannt zu machen. , ·’ · 
6.) Die Aufnahms-Protokolle jeden Orts sind mit den Verzeichnissen der ent- 
behrlichen Vorrathe an das Oberamt einzusenden, und ein folches Verzeichniß ist auch 
beim ersten Ortsvorsteher zu binterlegen. **-• 
9.) Jedes Oberamt hat nach geschehener Aufnahme, ohne allen Verzug, ein in 
tabellarischer Form verfaßtes nahmentliches Verzeichn#ß derjenigen, welche noch ent- 
behrliche Vorräthe besitzen, an die in der Theurungs-Angelegenheic niedergesetzte 
Commission einzusenden) und ist in diesem Verzeichnisse bei jedem Einwohner der 
ganze Vorrath von allen Arten von Betreide, sein eigenes Bedürfniß bis zu vollen- 
deter Dinkel-Uerndte, und was sedem zum Verkaufe übrig bleibt, anzuzeigen. 
ro.) Wenn auch nach geendigter Aufnahme der Vorráthe, gegen die Frucht- 
Eigenthümer, sse seyen Gutsherrn oder Privat-Personen, eine Agzeige Fechiebe, oder 
sonst Anzeigen vorliegen, daß sie unrichtige Angaben gemacht haben; so ist von den 
Königl. Oberämtern sedesmal sogleich eine strenge Untersuchung zu veranstalten, und 
das Resultat, unter Unschluß des Protokolls, der gedachten Königl. Commission vor- 
zulegen. 
ger Wer überwiesen- wird, daß er seinen Frucht-Vorrath gar nicht oder zu ge- 
ring angegeben habe, dem ist das zu wenig angegebene Quantum) wenn es noch bei 
ihm vorhanden ist, oder der Erlös daraus, zum Vorcheil der Oberamtsleitung 
des Wohlthätigkeits-Vereins zu confisciren. · 
Wird die Strafe auf eine Denunciation erkannt, so erhaͤlt der Angeber den 
ganzen Confiscationsbetrag.
	        
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