Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Da übrigens bei der bloßen Schätzung eines Vorraths geringe Fehler ohne Schufd des 
Schähenden einschleichen kömnnen: so darf der Unterschied, wenn er den zwanzigsten Theil nicht 
übersteigt, auf sich beruhend gelassen werden. - 
u.)Wenndikjmigm,welchet·dieAufnahmeundUntersucht-usversucht-Voka 
übertragen wird, sich eine Nachläßigkeit oder vorsätzliche Unrichtigkeit bel dem Geschäfte zu 
Schulden kommen lassen sollten, so werden dieselben mit einer den Umständen angemessenen 
Geld= oder Leibes , Strafe und lezternfalls zugleich mit der Kassation vom Amte belegt werden. 
II.) Alle diejenigen, welche noch entbehrliche Früchte besitzen, sind nachdrücklichst zu erin- 
nern, daß sie dieselben nun nicht länger zurückhalten, und dadurch zu Vergrößerung der all- 
gemeinen Noth beitragen, sondern daß sie diese Vorräthe nach und nach entweder in lhren 
Häusern an solche, welche sich wegen ihres eigenen Bedürfnisses durch obrigkeitliche Zeugnisse 
ausweisen, oder auf den öffentlichen Fruchtmärkten verkaufen; hiebei wird 
I.) der höchste Preis, um welchen die Früchte verkauft werden dürfen, allgemein fest- 
esetzt 
* in den Häufern. auf den Märkten. 
für 1 Scheffel Oakel HH 141 fl. 16 fl. 4 
— — Roggen und Gerste 41 fl. 27 . 2 
—— — Kernen und Walzen 35 fl. 42 sl. 
— — HLabrer 10 fl. 12 sl. 1 
— 1 Sii. Eibsen, Linsen, Welsch- 
korn, Ackerbohnen fl. 8 fl. 
— — Natrtoffeln fl. *:*fl. se ké. 
Nach diesen Verhältnissen sind auch dle Preise anderer Fruchtgaktungen, so wie d9:, 
Mehls, durch die Oberbeamten, nach vorgängiger Vernehmung der Orts-Obrigkelk, zu bestim- 
men, webei eß sich von selbst versteht, daß für Früchte von geringer Qualitt auch medrige- 
re Preise, als die hier regulirten, statt finden mussen. 
2.) Wer Fruͤchte zu einem hoͤheren Preist verkauft, hat nicht aur dem Kaͤufer den Mehr- 
betrag über den destimmten Maximums-Preis doppelt zuruck zu erstatten, sondern ist auch mit 
einer dem doppelten Betrag des gemachten Erloͤses gleich kommenden Geldstrafe, oder wenn 
and in soweit der Schuldige die Geldstrafe zu bezahlen nicht ich Stande sein sollte, mit einer 
verhältnißmäßigen Leibesstrafe zu belegen. « 
Die eine Hälfte dieser Geldstrafe faͤllt der Ober-Amts-keitung, die andere Hülfke dem 
Anbringer zu. 
III. Um die Berkaͤufe det entbehrlichen Borräthe und die Angaben gehoͤrig zu contro- 
Uren, wird die vermöge der Berordnung vom 8 Rovember v. J. einstweilen bis zum 1 Au- 
gust d. J. aufgehobene Frucht-Verkaufs- Accise von s#. kr. für 1 Scheffel rauher und 8 kr. 
glatter Fracht in der Maße wieder eingeführt, daß sie am Orte des Verkaufs in Häusern 
oder auf Märkten vom Verkäufer zu entrichten ist. » 
Diese Accise wird nach den fruͤheren Vorschriften von den Accisern eingezogen, und der 
Ertrag derselben, so wie auch der wegen Verfehlungen dagegen nach Maatgabe der Aeccise- 
Gesetze, zu erkennenden Confiskations" und Geldstrafen, nach Abzug der in jenen Gesetzen flir
	        
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