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den Aubringer bestimmten Gebuͤht, bis zum 1. August d. J. der Central-kelkung der Wohl-
Dänigkeits= Vereine angewlesea.
IV. In drei Wochen agach der ersten wird eine neue Aufzeichnung der Frucht-Vorräche
vorgenommen, um die Richtigkeit der gemachten Angaben und der Verkäufe unter Verglei-
chung mit den Frucht-Accise-Registern zu bewahrheiten, und nach Erforderniß der Umstände
von oberster Staats-Gewalt wetzen, die weitere Verfügung #ber die dann noch vorhandenen
Borrä#he eintreten zu lassen.
Inzwischen wicd zum voraus bestimmt, daß diejenigen, welche nicht einen verhälkusßmäßi-
gen Thell ihres bei der vorhergegangenen Aufnahme als entbehrlich erklärten Vorraths an
Früchten verkauft haben, öffentlich werden bekannt gemacht, und der verhältnißmäßige Theil
eues ihres Vorraths um einen gegen die Nro II. regulirten höchsten Preise um die Hälfte
berabgesetzten Preis an die Armen wird abgegeben werden.
WV. In. Ansehung des Verkaufs der Früchte in den Häusern und auf den Märkten,
Meibt es bei dea bereits festgeseczten Bestimmungen, nahmentlich denen der Verordnung vom
16. Fedrnar d. J., wonach in Mühlen und Privathäusern nur zum eigenen Haus= und Ge-
werbs-Bedarf Früchte gekauft werden dürfen, und diejenigen, welche außer ihrem Wohnorte
kaufen, sich mit oberamtlichen Zeugnissen auszuweisen haben, daß sie die Früchte allein für
ihre eigene Haushaltung, oder für ihre Gewerbe oder auch als Händler für eine gewisse
Landes-Gegend, wie die Schäufler auf dem Schwarzwalde, welche aber hiezu- ebenfalls mit
besonderen obrramtlichen Patenten verseh- ## sein mössen, einkaufern.
Wir erwarten die genaue und gewissenhafte Befolgung dieser Unserer durch die gegen-
wärige Noth vieler Unserer lieben und getreuen Uaterthanen gebotenen Verordo#ung von der
Kedlichceit und dem eigenen Pflicht-Gefühle Derjenigen Unserer Unterthanen, welch noch Frucht-
Vorräthe haben, und geben die strake Vollziehung aller Bestimmungen derselben Unseren Kä-
niglichen Beamten und sämmtlichen Ons-Vorstehern, nahmentlich aber den Oder-Amtleuten
auf, und machen sie dafür verantwortlich, daß sie in dieser hochwichtigen Sache zur Erleich,
terung der Noth mit Umsicht, Th##igkeit und Oienst. Eifer zu Werke gehen, auch dafuͤr sor-
gen, daß so viel möglich alle Kosten, insbesondere die für die Fertigung der Orts- und Ober-
amte-Veczeichnisse, beseitigt werden.
Gegeben, Stuttgart, den 10. Juni 1877.
Auf Befehl des Königs.
Königlicher Geheimer Rath.
Verordnung wegen der Auswanderer.
Ven den Regierungen dersenigen Staaten, welche die von der gegenwärtigen Aus-
wanderungs-Sucht ergriffenen K. Unterthanen theils zum Fiel ihrer Auswanderung wäh-
len) theils auf ihrer Reise zu passiren haben, find der dißeitigen Regierung neuer,
lich diesenigen Bedingungen mitgetheilt worden) von welchen die Einwanderung in
gedachte Staaten oder die Erlaubniß, die einzelnen auf der Reiseroute gelegenen Ter-
titorien paßiren zu dürfen abhängig gemacht wird.