Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

291 
den Aubringer bestimmten Gebuͤht, bis zum 1. August d. J. der Central-kelkung der Wohl- 
Dänigkeits= Vereine angewlesea. 
IV. In drei Wochen agach der ersten wird eine neue Aufzeichnung der Frucht-Vorräche 
vorgenommen, um die Richtigkeit der gemachten Angaben und der Verkäufe unter Verglei- 
chung mit den Frucht-Accise-Registern zu bewahrheiten, und nach Erforderniß der Umstände 
von oberster Staats-Gewalt wetzen, die weitere Verfügung #ber die dann noch vorhandenen 
Borrä#he eintreten zu lassen. 
Inzwischen wicd zum voraus bestimmt, daß diejenigen, welche nicht einen verhälkusßmäßi- 
gen Thell ihres bei der vorhergegangenen Aufnahme als entbehrlich erklärten Vorraths an 
Früchten verkauft haben, öffentlich werden bekannt gemacht, und der verhältnißmäßige Theil 
eues ihres Vorraths um einen gegen die Nro II. regulirten höchsten Preise um die Hälfte 
berabgesetzten Preis an die Armen wird abgegeben werden. 
WV. In. Ansehung des Verkaufs der Früchte in den Häusern und auf den Märkten, 
Meibt es bei dea bereits festgeseczten Bestimmungen, nahmentlich denen der Verordnung vom 
16. Fedrnar d. J., wonach in Mühlen und Privathäusern nur zum eigenen Haus= und Ge- 
werbs-Bedarf Früchte gekauft werden dürfen, und diejenigen, welche außer ihrem Wohnorte 
kaufen, sich mit oberamtlichen Zeugnissen auszuweisen haben, daß sie die Früchte allein für 
ihre eigene Haushaltung, oder für ihre Gewerbe oder auch als Händler für eine gewisse 
Landes-Gegend, wie die Schäufler auf dem Schwarzwalde, welche aber hiezu- ebenfalls mit 
besonderen obrramtlichen Patenten verseh- ## sein mössen, einkaufern. 
Wir erwarten die genaue und gewissenhafte Befolgung dieser Unserer durch die gegen- 
wärige Noth vieler Unserer lieben und getreuen Uaterthanen gebotenen Verordo#ung von der 
Kedlichceit und dem eigenen Pflicht-Gefühle Derjenigen Unserer Unterthanen, welch noch Frucht- 
Vorräthe haben, und geben die strake Vollziehung aller Bestimmungen derselben Unseren Kä- 
niglichen Beamten und sämmtlichen Ons-Vorstehern, nahmentlich aber den Oder-Amtleuten 
auf, und machen sie dafür verantwortlich, daß sie in dieser hochwichtigen Sache zur Erleich, 
terung der Noth mit Umsicht, Th##igkeit und Oienst. Eifer zu Werke gehen, auch dafuͤr sor- 
gen, daß so viel möglich alle Kosten, insbesondere die für die Fertigung der Orts- und Ober- 
amte-Veczeichnisse, beseitigt werden. 
Gegeben, Stuttgart, den 10. Juni 1877. 
Auf Befehl des Königs. 
Königlicher Geheimer Rath. 
Verordnung wegen der Auswanderer. 
Ven den Regierungen dersenigen Staaten, welche die von der gegenwärtigen Aus- 
wanderungs-Sucht ergriffenen K. Unterthanen theils zum Fiel ihrer Auswanderung wäh- 
len) theils auf ihrer Reise zu passiren haben, find der dißeitigen Regierung neuer, 
lich diesenigen Bedingungen mitgetheilt worden) von welchen die Einwanderung in 
gedachte Staaten oder die Erlaubniß, die einzelnen auf der Reiseroute gelegenen Ter- 
titorien paßiren zu dürfen abhängig gemacht wird. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.