L
Von dem Kaiserl. Rußischen Geuvernemene wird niemand erlaubt, die Grän-
zen des rußischen Staats zu paßiren, er vermöge denn mit einem von der betreffen-
den Kaiserl. Rußischen Gesandschaft nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestellten
Paße ssch zu legitimiren. — Das Konigl. niederlándische Gouvernement hat erklärt,
daß in Voge einer besonderen Verordnung vom 15. d. M. an keine Auswanderer
oder Fremde, welche sich „#in Gesellschaften vereinigt, in der Ab#cht den niederlan
dischen Staaten nähern, um sich in den niederländischen Häfen für die nordameri-
kanischen Staaten einzuschiffen, über #die holländische Gränze gelussen werden, sie
vermögen denn nachzuweisen daß von angesessenen Einwohnern des Königreschs der
Niederlande für die Subsistenz derselben bis zu ihrer wirklichen Einschiffung Burg-
schaft geleistet werde. « -
Die Regierung des Herzogthums Nassau erklärt, daß alle Auswanderer, welche
sich nicht mit den nöthigen Mitteln zu ihrer Reise versehen haben, und sich legitimt-
ren können, daß sie ihrer Aufnahme auf ein Schiff gewiß seyen, als Bettler und
Vaganten auf der Gränze zurückgewiesen werden. *o
Die Königl. Bairische Regierung hat bei der diezeitigen den Akttrag gemache,
daß nur densenigen K. Unterthanen Pässe zur Auswanderung ertheilt werden mochten,
welche mit den r ihre Reise durch die Königl. Baierischen Staaten erforderlichen
Subdststenz-Mitteln versehen seyen, unter der Erklärung, daß bei dem Druck der ge-
genwärtigen Theuerung nur unter dieser und der weiteren Bedingung, daß die Aus-
wanderer mit gehörig vissrten Gesandtschafts-Pässen versehen seyen, der Eintritt in die
Königl. Baierische Smaten verwilligt werden könne, die übrigen aber um so mehr
an der Granze ohne weiters zurückgewielen werden müssen, als auch keine Auswan-
derer ohne die erforderlichen legalen Gesandtschafts-Pässe über die Kaiserl. Oestr.
Gränze gelassen werden.
Itn Folge dieser Erklárungen, welche ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen sind, steht man sich veranlaßt, die sämmtlichen K. Hberämter anzuweisen,
denjsenigen) welche sich über die Erfüllung dieser Bedingungen nicht auszuweisen ver-
mögen) keine Pässe zur Auswanderung zu ertheilen.
Hiernach würde die definitive Entlassung der Auswanderer davon abhängen, daß
1.) diesenigen, welche nach Rußland oder in die Kaiserlich Oestr. Staaten auswan-
deren, cn vor Oberamt legitimiren, daß dic ihnen oberamtlich ausgestellten Pässe
von der Kaiserl. Rußischen und der Kaiserl. Oestr. Gesandschaft am Königl. Hof
in der erforderlichen Form legalistirt, und dadurch ihre Aufnahme in diese Staa-
ten gesichert seyen. ,
Im Fall aber diese Auswanderer auf ihrer Reise die Koͤnigl. Bairischen Staa-
ten zu passiren die Absicht haben, so kann denselben, so lange die Ausfuhr der
noͤthigen Subsistenz-Mittel durch dißeitige Gesetze verboten ist, von Oberamts
wegen gar kein Paß ausgestellt werden.
„:) Den nach Nordamerika über Holland Auswandernden aber können nur dann
oberamrliche Pässe zu ihrer Reise ausgeskellt werden, weun sie sich auf die von
dem Königl. Niederländischen Gouvernement verlangte Weise nicht mur darüber,