Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Wenn hingegen die Jagd-Herrn, welche die Jagd fuͤr sich, ohne Aufstellun— 
eines Forst- oder Jagd- Bedienten ausüben, oder die höheren oder miedeten Forst- 
kund Jogd-Bedienten dasfjenige unterlassen, was ihnen vorgeschrieben ist, um den 
Wild= Schaden abzuwenden; so find sie niche nur dadurch dem Staace, und die 
Forst- und Jagd-Bedients ihrem Dienst-Herro# verantworrlich) sondenn sse haben 
auch den Beschádigten den erweislich durch ihre Schuld verursachten Schaden zu 
ersetzen. *-5 . 
s gDitfe Schuld ist vorhanden, wenn 
3) ihnen angezeigt worden ist, daß Schwatzwildbret sich zeige, und sie sich 
die f. 34. vorgeschriebene Verfolgung desselben, mittelst Aufbietung von 
Mannschaft oder auf andere Art, niche haben angelegen seyn lassen, 
2) wenn sie einen unverhältnißmäßigen Rothwildstand hegen, 
5) die Treib= Jagden#auf Hasen, des Ansuchens und Erbiethens der Com- 
munen ungeachtet## unterlassen. 
—.· ·«,. Ew- .. 
D-WkgfchsefnngdetschädlichessVdgtlzbkeibgvmGemeindenAnlasse-»be- 
sondere Flugschützen anzunehmen, welche jedoch dem Ober-Forstamte zur Beeidigung, 
vorzuskellen sind. * « 
» Beyka·g«es’.: 
siquiisiiienstklluugderdeokdtiungvujkiAnsehung-dessCmäaIaniWlldschützkn-·Jpsti«tuw. 
xxJederOenieinvejmKönigreicheohnellotjökschied,»eimag.ein"-Foistiunis 
Jagd= Bedienter im Ort wohnhaft sein, oder nicht ist gestattet, aus ihrer 
Mitre einen, und wenn die Markung von beträchtlichem Umfang ist, zwei 
unbescholrene ehrliche Männer nach eigener freier Wahl, zu Wegpürschung 
des zu Schaden gehenden Wilds, als Kommun= Wildschützen aufzustellen, 
und auf ihre eigene Kosten zu unterhalten. · 
-.-Des-Bewohnernuanesihekneinzelnen-»Wennunstfe,wennsienvch 
in keinen Komunal-Verbande sein sollten) wird gestattet, se 5 bis 6 Weiler 
und Höfe zusammen einen gemeinschaftlichen Wildschützen aufzustellen, wel- 
chem das Oberforstamt, eoder wenn es'gutsberrliche Waldungen sind) die 
Zutsherrliche Forst Verwallung, die Wege vorzuzeichnen hat, welch“# r, um, 
wo es nöthig. ist, durch, die Wälder von einem Weiler auf den andern zu 
kommen., zu nehmen hat. " « 
3.) Nachstehende Bedingungen, werden für die Aufstellung der Kommun., Wild= 
schüsen feltgesetzt # 
uz.)Jeder von einer Gemeinde oder einer Anzatl von Besshern von Wiilern 
ond Höfen gewählte Wildschütz soll unverzüglich dem Königl. O#forst- Amte vor- 
Srur, und wofern. gegen die Person gelden krine, gegründete Einwendung. 
att sindet, vo demselben sodann über die ihm. obliegende Verrichtang, und dasse“
	        
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