Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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mige, was er dabei zu beobachten hat, wie nachsteht, ausfuͤhrlich belehrt, ihm die 
gedruckte Instruetion zugestellt, und er hierauf ohne alle Kosten beeidigt wer den, weshalo 
v.) von einem beelolgeen Wiloschützen, bei einer Verfehlung gegen die ihn berref- 
efende Vorschriften, die Entschuldigung mit der Unwissenheit derfelben nicht ange, 
mommen wird. - . ,«. 
.c)DieaufsolcheArtangestelltenschügeåsollenb’efug"t"seyn·,zu«öllenZettendas 
auf Feldern, Wiesen und Weindergen zu Schaden gehende schwarze und rotbe Wild 
und unter den gleichen Umständen auch Rehe wegzupürschen ; hingegen ist ihnen 
d.) bei den durch die Geseße gegen das Wi#dern ausgefßrechtnen Strafen ver- 
Goten, in Gehölzen und Wäldern. Wild wegzupürschen, odet solche mie Gewehren, 
#rsei denn auf den ihnen) unter den oben ad 3.) angegkbenen Umständen durch die 
Königl. Oberforst-Aemter oder gJutsherrliche Forst, Verwaldungen bezeichneten Wegen, 
u betreten. 5 
e.) Aufferdden Jagd-Berechtigten, den ängestellten Commun-Wildschüten, und 
den Königl. oder gursherrschaftlichen Jorst= Officianten? inm. ihrem Bezirken, soll nie- 
mand, wes Standes oder Amtes er sei sich ermaͤchtigen, mit einem Feuer-Gewehr 
sich auf das Feld hinauszubegeben, und schießen, widrigenfalls ein solcher,wenn 
er auf diese Art vetretea wird, als Wilberer anzusehen und zu bestrafen ist. 
()) Auf die Uebercreter #ieser Verordung haben die Königl. Jorst-Diener und die 
Commun,. Wildschützen ein genaues Augenmerk zu richten, und sie sogleich den betref- 
fenden Ober-Forst- und Oberämtern anzuzeigen. 
g.) Wenn durch einen Commun= Wildschübten ein Wild geschoffen oder angeschof- 
sen wich, so hat derselbe hievon alsbald demjenigen Königl. oder gutsherrlichen Foͤr- 
siett.ig dessh Huth det Schuß geschehen ist, Anzeige zu mächen. ’ 
1 
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h)) Von Enteichtung des Schußgeldes an die Förster in AUnsehung des durch die 
Commun- Wildschuͤtzen weggepürschten Wilds sind die Communen frei- 
Räckstchtlich des JZäger-Rechts und sonsten aber, soll es so angesehen werden, 
wie wenn das Stück Wild durch einen Königl. oder gutsherrlichen Forstbedienten 
erlegt worden wäre, daher der Commun Wildschütz dießfalls keinen Abtrag zu ver- 
langen, sondern sich mit der ihm von Seite der Commun ausgesetzten Belohnung zu 
begnügen hat- « « " " 
Beylage C. 
Anweisung, wonach sich die aufgestellten Kommun-Wildschützen zu verhalten haben. 
1.) Es ist dem Commun-Wildschüßen erlaubt) alles außerhalb der Waldungen 
auf Feldern, Wiesen und in Weinbergen zu Schaden gehende schwarze und 
rothe Wildbret mit Einschuß der Rehe wegzuschießen. " · « 
-.)ZudiesemEndedarfekzwaranjedemaußerhacbdekWaldungengelegenen 
Platz, wo er will, anstehen; hingegen soll er » . 
Z·)beiekastlichers,inderWilderer-OrdnungqugedrohtmStrafefis-dieWöl- 
der und Beholze weder vom Standplatz ausschießen, noch vlel weniger mit 
Gewehr versehen hineingehen, und innerhalb derselben Wildbret wegpuͤrschen.
	        
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