Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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4.) Kein Commun= Wildschüß darf über die Markung seines Orts, oder, wens 
er von den Besitzern einzelner Höfe und Weiler aufgestellt ist, über den ihm 
in den Waldungen, durch welche er von einem Hof oder Weiler zum andern 
gehen muß? von den betreffenden Forst-Offfeianten vorgezeichneten Weg hin- 
ausgeheov; eben so wenig darf er die ihm übertragene Verrichtung des Weg- 
pürschens einer andern, hiezu nicht beeidigten Person) übertragen, indem je- 
der andere in dem Bezirk Unberechtigte, der auf dem Felde mit einem Feuer 
Gewehr berteten wird) nach Vorschrift der vorliegenden Gesetze bestraft wer- 
den wird. 
Zum Schießen hat sch der Commun-Wildschüs keines andern Gewehres, als 
einer Kugeltüchse zu bedienen und damit der betreffende Förster oder Jagd= 
Bediente gewiß sei, daß von niemand anderem) als den aufgestellten Wild= 
schten geschossen worden) so soll demselben eine Kugel von seder Büchse ab- 
gegeben werden, um daraus, wenn er ein angeschossenes Stück Wild findet, 
beurtheilen zu können, ob es von einem Commun, Wildschützen oder Wilderer 
geschosten worden sei. . , 
SobaldvetCommuniWilbschützeinStückWitdefchossenobernngeschossen 
·hat,"«sollerohaeVetzugdemsöksteyindessen Euch der Schuß geschehen, 
hievon Anzeige machen, und demselben auch den Platz des Änschusses 
zeigen, im uͤbrigen aber 
). hat sich derselbe ohne weiteren Anspruch, mit ber ihm von der Commun aus- 
gesebten Belohnung zu begnügen. · » 
s.)KeincommnnsWildschüHsollemenHundbeisichführenmtddamätdem 
«Wildbretsact)stelle«n,vielyeajgecdasWildbretdurchMaoaschoftoderFeld- 
hütek«·sichzutreibenlüssem «. , 
Hat derselbe nicht nur selbst bei ernstlicher Strafe nach dieser Anweisung sich 
pünktlich zu achten, sondern auch ein genaues Augenmerk auf die Uebertreter 
vorstehender Verordnung zu richten) und dieselbe ohne Nachsicht sogleich dem 
Koͤniglichen Oberforstamt anzozeigen. 
5. 
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6. 
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9 
Algemeine Verordnung, die Organisation der Gemeinde-Deputirten betreffend. 
Wilhelm tc. 
Wir haben in Unserm Verfassungs= Entwurfe J. z1064. den Gemeinden des 
Königreichs die Befugniß eingeräumt) einige Stellvertreter zu Wahrnehmung ihres 
Inrerrsses den Magistraten gegenüber zu wählen, die nähere Bestimmung ihrer 
Wirksamkeit aber einer besonderen Gesehgebung vorbehalten. 
» Zwacwakea.schoniaftühekenseitenuudinälterenGesehenGemeinde-Depa- 
tirte in den Erblanden angeordnet, aber die der Entwicklung einer wohlgeordneten 
Communal= Verfaslung ungünstige Reprdsentation in den vormaligen Erblanden hat 
ihre Wieksamkeit unbestimmt gelasten, und sie ist dadurch ganz unbedeutend geworden.
	        
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