312
10
Ihnen steht die Befugniß zu, deus Orts-Magistrate Wünsche, Vorschläge und
Beschwerden in Absicht auf die inneren Verhältuisse und die Verwaltung der Be-
meinde, auf die sie entweder selbst oder durch andere Bürger geleitet werden) vor-
zutragen, und, wenn derselbe nicht darauf eingeht, oder keine die Deputirten beru-
higende Erlduterung giebt solche an das Ober-Amt, und zuletzt auch an die höhere
Bebörde zu bringen.
Eiszelne Bürgqer können dergleichen Vorträge) die nicht ihr eigenes Privat
sondern das Interesse der ganzen Gemeinde bekreffen, nicht anders, als durch die
Gemeinde-Deputirten machen, welche das Anbringen zu prüfen) im Fall der Un-
statthafeigkeit dieselben zu belebren, und, wenn sie sich nicht dabei beruhigen, dersel-
ben Beschwerde mit ihrer Bemerkung zu begleiten haben-
éöh. 1.
Ein Jusammentrict der Deputirten mit der Gemeinde findet nicht Statt. In
erheblicheren und wichtigeren Gegenständen aber können sie bey dem Magistrate auf
Vernehmung der ganzen Bürgerschaft antragen, welches ohne besondere Gründen
über die bedürfenden Falls das Ober- Amc zu cognosciren hat, nicht abgeschlagen.
merden darf.
17—
Da 'es in dem Jwecke des Instituts der Gemeinde-Deputirten liegt, daß mit-
Feelst desselben einer Seits die Bürgerschaft von der Verwaltuns der Gemeinde-
Angelegenbeiten in steter genauer und unverfälschter Kenneniß erhalten) anderer
Seits durch einen geordneten Einfluß der Bürgerschafe auf diese Verwaltung, die
Geseömaßigkeit derselben und ihre unverrückte Richtung auf das gemeinsame Wohl
gesschert und dadurch Ordnung und gegenseitiges Vertrauen befdrdert werde; so.
folge hieraus, daß der Magistrat den Gemeinde" Deputirten von allen wichtigerem
Gegenständen, welche die ganze Gemeinde, ihre innere Verhältnisse und ihre Oeko-
nomie betreffen) in der Art Kennenih zu geben bat, daß sie im Stande sind, ihrem.
Berufe zur Mitwirkung in Ansehung dieser Gegenstände nachzukommen, und mit
der gehdrigen Einsicht die Wünsche und Ansichten der Bürger in Ansehung derselben.
in prüfen und vorzutragen.
#b 1.
Bey jeder Verädußerung von Gemeinde= Vermögen, seder bedeutenden Vers-
Anderung in Ansehung des Grundstocks der Benußungs, und der Verwaltungs=
Arc desselben, bey Beschließung neuer bedeutender, beständiger oder vorübergehender.
Ausgaben, Entwerfung des Communschadens, Prosekts, und Regulirung der Vor-
spann- und Quartier-Taxen, sind daher die Gemeinde- Deputirten in der Maße
bevzuziehen, daß, ehe der Magistrat uͤber einen solchen Gegenstand beschließt, er die
Bemeinde- Deputirte uͤber ihre Meinung, unter Mittheilung aller zu Beurtheilung.
der Seche gehdrigen Notizen, zu pernehmen hat, welche Gemeinde, Deputirten so-