Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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dann unter ihrem Obmann ohne Beiseyn der Orts-Vorsteher sich zu berachschlagen, 
und ihre Meinung dem Magistrat, entweder schriftlich, oder durch ihren Ob- 
mann und zwei ihrer Mitgkieder mündlich vorzutragen haben, worauf,) in Adwesen 
beit der Gemeinde= Deputirten) der Magistrat sich berathschlagt und beschließt. 
Der gefaßte Beschluß mit seinen Gründen ist von dem Magistrate den Gemeindá= 
Deputirten bekannt zu machen. Beruhigen diese sich aber hiebey und bey den ihnen 
s#gebene Erluterungen nicht) so steht ihnen der Recurs an das Ober-Amt und 
in weiterer Jolge an die höhere Behörde offen, zu welchem Ende ihnen auf Ver- 
langen sedesmal sogleich eine Abschrift des Protekolls zuzustellen ist. Jedoch wird 
durch einen solchen Recurs die Vollsiehung des magistratischen Beschlusses niche auf- 
gehalten) wenn nicht eine ausdrückliche Inhibition erfolgt. · 
Die Ansicht und Erklarung der Buͤrger-Deputirten in allen vorstehend bezeich- 
neten Faͤllen ist sedesmal in dem magistratischen Protokolle zu bemerken, und alle 
Unsere für die Communal," Angelegenheiten constituirten Behörden sind angewiesen, 
auf dieses Srforderniß stets zu. sehen. *- 
8. 14. 
Ja Absicht auf · das Gemeinde-Rechnungswesen haben die Deputirten der Publi- 
kation der Rechnungen, und der Abboͤr derselben anzuwohnen, womit jedoch die 
Befugniß der uͤbrigen Buͤrger des Orts, bey der Pulication zu erscheinen) niche 
ausgeschlossen wird. · 
Auch ist die Rechnung nach der Publication derselben vier Wochen lang auf 
dem Nachhaus oder an dem seust zu magistratischen. Zusammenkünften bestimmten 
Orte in ein taugliches Zimmer zu legen) so daß die Gemeinde- Deputirten diese 
Zeit über sie nach ihrem Gucbefinden durchsehen und prüfen, auch dazu bey ver- 
wickelten Fdllen einen Sachverständigen, zu dem sie Vertrauen haben) nach davon 
zuvor dem Magistrate oder dem Oberamt gemachter Anzeige, beiziehen können. 
½ Der. Schlüssel zu diesem Zimmer ist für diese Zeit dem Obmanne der Gemeinde= 
Devutirten anzuvertrauen, der für die Unverlebarkeit der Rechnung während die- 
ses Zeicraums verantwortlich ist. !6 · 
Die als Beylagen der Rechnung dienenden Urkunden, welche der Rechner zu 
seiner eigenen Legitimatlon braucht) ist dieser den GemeindeDeputirten nur in sei- 
ner Gagenwart zur Einscht zu geben schuldig. 4t 
Das dieser Vererdn#ung Folse geleistet worden sey) haben die Gemeinde-Deou- 
tirten zu beurkunden) und diese Urkunde ist dem Revisorate mit der Rechnung ein- 
zusenden. . 6 
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Beoy Jusammenberufung von Amts. Versammlangen hat das Oberamt von 
ellen wichtigeren Gegenständen) die bey solchen Conventen in Deliberation kommen, 
wohin insbesondere die oben #. 13. erwäáhnten) insofern de ganze Oberämter be- 
tressen. können gehbren 8 in den zeitlich zu erlassenden. Convocation-sschreiben Er- 
„wahnung, zu thun, damit der Orts, Magistrat unter Vernehmung der Gemeinde=
	        
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