Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Deputirten daruͤber berathschlage, und seine Srinnerungen dem Amts Dedutlrten 
mittheile, welche derselbe der Amts-Versammlung zur Kenntniß bringen, und diese 
in ihr Protokoll aufnehmen muß,) doch ohne bey der Abstimmung daran gebunden 
u seyn. ... 
g. hingegen bei dergleichen Begenständen einzjelne Gemeindei imtetessict #ind, 
entweder, weil es sich um ihre privatlven Rechte und Zuständigkeiten gegenüder von 
dem ganzen Oberamte dandelt, oder weil ste durch Beschlüsse der Amts Versamm- 
lung vorzugsweise betroffen werden, wie 3. B. bey Amts= und Quartiers, Verglei- 
chungen und bey Regulirung der dieffallssgen Taren, de hat das OberAmt % 
der Einberufung dazu die Gegenstände bestimmt nahmhaft zu machen) die Einbern- 
fung selbst aber so zeitlich, und wenigens acht Tage vorher) Ju erlassem, damie die 
Orts-Magistrate unter Vernehmung der Gemeinds-Deputisekn sich darüber bera- 
rthen, und ihre Amts= Depurirten instrufren können, an welche Instruction sodann 
diese für solche Fälle gebunden snd. ·-s »» .·«-J 
BeydenAmte-Vetsammlungenselbstahet«haben«'6fodbenGmieinddsDtpstfts 
ten Stadt und Amts anzuwohnen, und’zwar aus der Amtsstadt der Obmann und 
ein Deputirter, von den Amts-Orten aber 4 Obmánser) wobey Die Amts-Orte 
nach einem festzusehenden Turnus abwechslen. 
· Diesen steht hiebei das Recht zu, züüber Beschlöse der Stüdt, und, Aints - Ver- 
sammlung sich zu dussern, und aufs Instructions= Einho#lung voh-De##eis#elnen Com- 
mun, Vorständen in daju geigneten Fällen unzutragen, auch #r Berathung über 
solche Beschluͤsse und einen etwa dagegen zu nehmenden Recurs gine Versammlung. 
sämtlicher. Obmáuner der Börger Deputirten aus Stadt und Amt zu berufen. 
Diese Schritte der Bürger= Depstirten haben sedoch nicht die Wirkung. dah die 
Beschlüsse der Stadt= und Ames = Versammlons unvollzoges blfibeg müblten. 
6 7. i. * „ "1 "rm 
MWenn über die Abwendung und die Musführüng die erssok nungecead 
Iweifel entsteht, so ist von dem Ober, Amte än die Regiminal, Behbrde Bericht # 
erstatten, und deren Gytscheidung einzuholen. 
) K. 17. , 4 
Wir verseben Uns nun zu den Magqistraten) and. vomägsich #s## Unsern Ober- 
Weamten, Vaß sie den Zwerk dieser Anstalr, ein durch Oeffemelichkeit u#d, Jufammen- 
sscht #u begröndendes und zu untethaltendes Versrauen ## #die annere:; Vecwaltung. 
der Gemeinden, stets im Auge behalten) und durch gleichbaldige Erörterung und 
Erledigung vorkommender einzelner Beschwerden dahin zu wirken trachten werden, 
duß eine Päufung ves Klagen, ols die Houprgunelle weitléufiger und kostbarer Com- 
Missionen) sdviel mdglich vermieden bleibe. * 
« v 4. 18. 1 
.Veden Semeinds „Deputltendber erwärém Wir daß sde Bertrauen) Ruße 
Lufriedenh#it und Gehorlim in der Gemeinde ui befördien suchen, utm hach der
	        
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