Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Aro. 4. 1817. E 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Dienstas, 1. Juli. 
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Isssthresten un die Kamwrpel Berwoltungem die schleunlge Erstattung von Frucht- 
» Barraths:Berichten betreffend. 
Saͤmmtliche Kameral-Verwaltungen der Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer erhalten 
hiemit den Befehl, auf das schleunigste über die noch vorhandenen Frucht-Vorrathe, 
und uber das, wes sie bis zur Erndte davon entbehren können, einen tabellanischen 
Bericht nach untenstehender Form an die Sektion der Krondomainen zu erstatten 
wobei ihnen zur Nachachtung angefügt wird: 
A.) in die Tabelle werden nur diesenigen Fruchtgattungen, wovon noch etwas auf 
dem Kasten vorhanden ist, aufgenommen. » 
Wenn gar nichts mehr vorhanden ist, so muß solches angezeigt werden. 
2.) Da bei mehreren Kameral-Werwaltungen der vorräthige Haber zum Theil von 
so schlechter Beschaffenheit ist, daß er den Pferden nicht gefüttert werden kann, 
so muß, wo dieses der Fall ist, solcher. unbrauchbare Haber in eine besondere 
Kolumne geset werden. 
5.) Wenn von folchem unbrauchbaren Haber bei einer oder der andere Beamtung 
etwas füur die Thiergärten angewiesen ist, so ist solches bei der Rubrike lit. ##. 
besonders zu bemerken, 
4.) Der passirliche Kasten= Abgang wird nach ungefährer Berechnung sogleich von dem 
Vorrath abgezogen. 
5.) Für Besoldungen, Gratialien und Amtsausgaben, welche erst nach dem keßten 
August abzureichen find, darf nichts in Abzug gebracht, noch von den Beamten 
abgegeben werden; diese sind bei empfindlicher Strafe hiefür verantworrlich. 
6.) Eben so wenig dürfen sich die Beamten herausnehmen, irgend etwas an Susten- 
tations-Früchten ohne besondere Legitimation abzugeben.
	        
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