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Geldpreises für ihre Fruchtschuldigkeiten des vorigen Jahrs bitten, hiemie zu erkem
nen gegeben, daß man weder den Zehentbeständern, welche nicht wegen Wetterscha-
dens oder Ueberschwemmung vermög ihres Bestand-Accords rechtliche Ansprüche auf
einen Nachlaß haben, noch den Gültleuten einen solchen zu verwilligen wisse, hin,
gegen aus besonderen Rücksichten gestatten wolle, daß die JZehentbeständer und Gült,
leute dasjenige) was sie an ihrem Zehentpacht oder an Gülten von dem verflossenen
Jahr gegenwartig noch schuldig sind) von der dißjährigen hiernächst eintretenden ge-
segpeten Erndte abtragen dürfen. ... „ „
Da aber bisher nichs nur alle disponibeln Vorráthe auf den Kameral-Fruchtká“
sten in der Noth zu Unterstützung der Unterthanen verwendet worden sind, sondern
auch der Amtsbedarf von Jakobi. bis Martini 1817. Desgleichen das, was dem Mili-
tär an Brodfrüchten für die Monate August, September und Oktober dieses Jahrs,
und was ferner demselben und dem Marstall an Haber angewiesen war, und durch
Verminderung der Pferds-Rationen immer erspart werden konnte, zu gleichem Zwecke
den Uncerthauen zufommté, so ist es dringendste Nothwendigkeit, daß der Bedarf an,
Brodfrüchten für -obgedachte Erfordernisse vom . August, an. Haber aber vem #####
Oktober an, durch neue Früchte hinlänglich gedeckt werde. *!
Sämmtliche Kameral-Beamten werden daher bei ihren Amtspflichten aufgefor-
dert, nicht nur den dißjahrigen Zehentbeständern bei den JZehent-Verleihungen zur
unerlässigen Bedingung zu machen, daß sie von ihrem Zgehentpacht gleich nach der
Erndte und sobald der Trasch immer moglich ist, ein proportionirtes Quantum an
Rokken, Dinkel und Haber zu Kasten liefern, sonvern hiezu vorzüglich auch die Ze-
hentpächter des verflossenen Jahrs, ingleichem die Gültleute in Ansehung ihres
Rükstands von 1816. anzuhalten) und #ist insdesondere den leztern zu bedenten.) daß
für das was sse auf diese Art nicht abliefern, die höhern Preise, welche zur geit
der schuldig gewesenen Lieferung kursirt haben) ihnen werden angesezt und ohne
Nachsicht ven ihnen eingetrieben werden. 6 «
Besondets sollen die Kameralbeamten in den Gegenden, wo die Erndte fruͤher
eintritt und welche den Garnisonen näher gelegen sind, Alles anwenden, daß sobald
als immer moglich, neue Früchte zu Kasten gebracht werden, um dem Militär
darauf Anweisungen ertheilen zu können. Nan erwartet anf den 1. August, r. Sep-
tember und 1. Oktober dieses Jahrs ganz unfehlbar genauen Bericht, was das Ka,
meral-Amt auf jeden dieser 5 Monate zu gewähren ssch getraut. Stucegart, den 7.
Juli 1377. 6„ Sekrion der Krondomänen
. .
Bei dem Khniglichen She-Sericht kommen gegenwärtig manchmal Fälle vor,
daß zurnekgebliebene Ehe-Gatten von den im Rusischen und frühern Feldzügen ver-
mißten Soldatem um die Erlaubniß zu einer anderwärtigen Verheurathung bitten.
Man sindet aber die Beiberichte zu solchen Gesuchen nicht immer so vollständig und
belegt, daß die in der Verordnung vom 33. Februar d. J.) Staats= und Regierungs=
Blart, Nro #7. bag. 109. vorgeschriebene ehegerichtliche Cognition darauf gegrendet
werden könnte. « ,».
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