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V.) Unser Minister und die Allgemeine Stats-Schulden-Jahlungs-Kommisson
sind mit der Vollziehung dieser Unserer Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stutegart, den 7. August 13117. «
Es l,l·-l)-e.-lm. Auf Befehl des Königs.
Vellnagel.
Verordnung, wegen der nöthigem Beyftimmung der Kirchen, Convente und MWagjlrate zur ·
* Jusleihung der Kapi#tzalten der miden S#ftangen
Da ein großer Theil des Grundstoks der milden Seitungeit in Kap#tckieä-be=
steht, deren Sticherheit bei der mi den Schuldnern häufig vorgehenden Veeänderung
von der Verucht, womt sie angelegt werden, und von der Kenntniß des wahrem-
Werths der zum Unterpfand angeborenen Grundstucke abhängt; so wird hiemit ver-
oronet, daß die Stestungs-Beamten und untergeordneten Pfleger die aus abgelegten
Kapitalien, aus Beraußerungen oder Ersparnissen zum Ausleihen bestimmten Gelder
erst alsdann zusichern und anlegen sollen, wenn die Unterpfands-Urkunde, welche die
nach den Gesetzen erforderliche gerichtliche Sicherheit des dreyfachen Werths enthalten
muß, dem Kirchen-Convente, oder wenn es ein bürgerliches Hospitak berrifte, dem
Magistrat dersenigen Gemeinde, deren Stiftungs-Kasse das Kapital leiht, zur Ein-
sicht und schriftlichen Beistimmung vorgelegt worden isft. «"
Für alle ohne diese Vorsicht ausgeliehene Gelder haften nicht allein die Beam-
ten und. Pleger mit ihrem eigenen Vermoögen, sondern es wird auch denen, welche
die Rechuungen zu prüfen und abzuhdren haben, zur besondern Pflicht gemachr, auf die
Befolgung dieser Verfügung zu sehen) und wenn sse eine Unterlassung entdecken,
davon die Anzeige zu machen. '
Bei den Darlehen aus Stiftungs-Kassen haben uͤbrigens diejenigen Buͤrger des
Orts, welche hinreichende Unterpfänder geben, den Vorzug vor Auswärtigen anzu-
sprechen), und sollte bas Kirchen-Convent oder der Magistrat ssch zu dem Antrag be-
wogen sfinden, daß einem ordentlichen Mann, der aber kein hinreichendes, oder auch
gar kein Unterpfand, außer seiner bekannten Redlichkeit, zu geben vermag, ein Anlehen,
womit ihm welentlich zu helfen wäre, auf kurze Zeit aus den Mitteln der örtlichen
Stiftungen gegeben werde: so haben die gemeinschaftlichen Oberämter und Stif-
tungs-Verwaltungen nach Prüfung der Umstände den Antrag zur höhern Genehmi-
gung vorzulegen. Stuttigart, den 6. August 131). ·
Sektion des Stiftungs - Wesens,
Aufforderung zu einem Landwirthschaftlichen Vereine.
Der wesentlichste Wohlstand Württembergs beruht auf den Erzeugnissen seines
Bodens und auf der vortheilhaftesten Verwendung derselben. Durch den Fleiß
seiner Einwohner ist zwar die Produktion immer noch in einem vortheilhaftern Ver-
haltnisse gestiegen, als die Bevölkerung. Aber nicht die Gewinnung der größtmög-=
lichsten, sondern zugleich der nüzlichsten Produktenmasse ist die Aufgabe, deren Lösung
bisher viel zu wenig beachtet wurde. Daher kommt es, daß viele nüzliche Kultu-