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bracht, und es waltek gerechter Jweifel darüber: ob das vorhandene Vermögen der-
selben zu Bezahlung der vorhandenen liquiden Schülden hinreiche; so ist der zur
Kenntniß des Hof-Gerichts gekommene Schuldenstand, falls nichr der Verschuldete
seine Jahlungsfähigkeit genügend darthun kann, Cals in welchem Falle sogleich ein
Zahlungs-Plan mit Jusiehung der Glaubiger zu entwerfen ist) dem ordentlichen
Gericht zu Anstellung des Concurs-Verfahrens zu ubergeben.
-„ #. 11. -
Endlich ·
C.) hat das Hofrichter-Amt die Vermoͤgens-Obsignation bei allen dazu geeig-
neten Todes- und Ethbfaͤllen, welche bei dem gesammten. Personal des Hofes vor-
kommen, vorzunehmen und in' Folge dieser Handlung auch det Resignation beizu-
wohnen, womit das Inventur- und Theilungs-Gericht seine Thaͤtigkeit beginnt.
8. 12.
Jede mit dem Hofdienst in offieieller Berührung stehende und der Jurisdiction
des Hof,-Gerichts unterworfene Person hat die besondere Verbindlichkeit, die zü ihrer
Kenttniß kommenden Vergehen der Königl. Hofdienerschaft dem Hofrichter= Amt
anzuzeigen. « - s-
. . 13. t
Schuldklagen sind bei dem Hofrichter-Amt unmittelbar einzureichen.
Sbendieß ist der Fall in Ansehung der von den Königl. Ober- und Criminal=
Aemtern an dasselbe gerichteten Requisttionen. g
5 1.
Da das Hof, Gericht dem Königk. Ober-Hof. Rach unmittelbar untergeordnet ist,
so sind bei letzterem alle gegen das erstere gerichtete Klagen wegen verweigerter oder
verzögerter Justiz anzubringen. i. — - «-
- « H« 15,, . * .
Steht das Hofrichter-Amt im Zweifel, ob sich ein Vergehen: fuͤt sein Ressort
oder aber zu höherer Strafe eigne, so hat es den Fall, eben so, wie seine Anträge
auf Dienst.Entlassung wegen nicht doloser Dienst= Vergehen dem Königl. Ober-Hof-
Rath zur Entscheidung vorzulegen.
Ist der Ober-Hof, RNath in Fällen, wo es sich vornehmlich von der rechtlichen
Ansscht einer Sache handelt, mit der Ansicht des Hof-Richters niche einverstanden:
so hat jener hierüber die gutächtliche Aeußerung der geeigneten Justiz-Behörde
einzuholen.