Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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bracht, und es waltek gerechter Jweifel darüber: ob das vorhandene Vermögen der- 
selben zu Bezahlung der vorhandenen liquiden Schülden hinreiche; so ist der zur 
Kenntniß des Hof-Gerichts gekommene Schuldenstand, falls nichr der Verschuldete 
seine Jahlungsfähigkeit genügend darthun kann, Cals in welchem Falle sogleich ein 
Zahlungs-Plan mit Jusiehung der Glaubiger zu entwerfen ist) dem ordentlichen 
Gericht zu Anstellung des Concurs-Verfahrens zu ubergeben. 
-„ #. 11. - 
Endlich · 
C.) hat das Hofrichter-Amt die Vermoͤgens-Obsignation bei allen dazu geeig- 
neten Todes- und Ethbfaͤllen, welche bei dem gesammten. Personal des Hofes vor- 
kommen, vorzunehmen und in' Folge dieser Handlung auch det Resignation beizu- 
wohnen, womit das Inventur- und Theilungs-Gericht seine Thaͤtigkeit beginnt. 
8. 12. 
Jede mit dem Hofdienst in offieieller Berührung stehende und der Jurisdiction 
des Hof,-Gerichts unterworfene Person hat die besondere Verbindlichkeit, die zü ihrer 
Kenttniß kommenden Vergehen der Königl. Hofdienerschaft dem Hofrichter= Amt 
anzuzeigen. « - s- 
. . 13. t 
Schuldklagen sind bei dem Hofrichter-Amt unmittelbar einzureichen. 
Sbendieß ist der Fall in Ansehung der von den Königl. Ober- und Criminal= 
Aemtern an dasselbe gerichteten Requisttionen. g 
5 1. 
Da das Hof, Gericht dem Königk. Ober-Hof. Rach unmittelbar untergeordnet ist, 
so sind bei letzterem alle gegen das erstere gerichtete Klagen wegen verweigerter oder 
verzögerter Justiz anzubringen. i. — - «- 
- « H« 15,, . * . 
Steht das Hofrichter-Amt im Zweifel, ob sich ein Vergehen: fuͤt sein Ressort 
oder aber zu höherer Strafe eigne, so hat es den Fall, eben so, wie seine Anträge 
auf Dienst.Entlassung wegen nicht doloser Dienst= Vergehen dem Königl. Ober-Hof- 
Rath zur Entscheidung vorzulegen. 
Ist der Ober-Hof, RNath in Fällen, wo es sich vornehmlich von der rechtlichen 
Ansscht einer Sache handelt, mit der Ansicht des Hof-Richters niche einverstanden: 
so hat jener hierüber die gutächtliche Aeußerung der geeigneten Justiz-Behörde 
einzuholen.
	        
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