Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Gutachten erfordern werden, oder worüber sich einzelne Ober-Hof, Beamte die 
Ansicht desselben erbitten sollten. 
Endlich übertragen Seind Königl. Majsestöt 
9 dem Ober-Hof-Rathe gegen dassenige 52 Personal, welches unter der Juris- 
diktion des Hof-Gerichte steht, in so fern nicht die eigene Straf-Befugniß dieses 
lehteren einschlagen würde, eine, bis auf vierwöchigen Arrest und eine Geld- 
buße von Jwanzig Reichsthalern sisch erstreckende Straf-Gewalt) so wie das 
Recht, in Fällen, welche sich zur Entscheidung des Ober-Hof-Raths oder des 
Hof-Gerichts eignen, auf Antrag dieses letzteren, Zwangsmittel zu Erhaltung 
eines Geständ nisses nach Maasgabe der geseßhlichen Bestimmungen zu erkennen, 
Ftteres sedoch nur nach vorher eingeholtem Gutachten der Criminal-Justiz= 
ehèrde. 
Dieses ist auch in solchen Fällen nachzusuchen, in welchen der Ober, Hof- 
Rath bei Ausübung seiner strafrechtlichen Gewalt oder bei vorkommenden sonsti- 
tgen Rechtsfragen von der Ansicht des Hof-Richters abweichen würde. " 
In Bezug auf das Verfahren bei Dienst-Entlassungen von Dienern, welche 
zum Hofe gehdren, treten die Bestimmungen des Reseripts vom 21°0. Dez. 1316. 
und der Hof-Gerichts-Instruktion ein. 
. z 
Bei diefem Anlasse sehen Se. Königk. Masestät auch fest, daß die Straf, 
Sewalt der einzelnen Ober-Hof. Beamten beschränke werden foll: 
1.) auf Verweise. 
3.) Erkennung von Geldstrafen, die die Summe von Sechs Reichsthalern nicht 
übersteigen dürfen, und 
5.) Arrest-Strafen von der Dauer von höchstens drey Tagen. 
9. 3. 
Miit Ausnahme der unter Nro. 1. 2. und 7. des F5. 1. bezeichneten Faͤlle hat 
der Ober-Hof-Rath nur in so fern er es der Wichtigkeit der Sache wegen für nd- 
thig erachten würde, die Enrscheidung Sr. Königl. Mafjestáät einzuholen, und 
so lange dieses nicht geschehen ist, bleibt derselbe für seine Verfügungen gleich jeder 
anderen öffentlichen Stelle veran twortlich. · 
§.4. 
Wenngceichver-Ober-Hof-RathittB-emgaufalle,denHofiDienssnnddie 
Hofhaltung betreffende Gegenstände unter Sr. Königl. Masestät unmittelbaren 
Befehlen steht, so ist derselbe doch dem Geheimen= Rathe in allen den Beziehungen 
untergeordnet, wo es sich von Handhabung der allgemeinen Gesetze und der Haus- 
und Landes-Verfastung handelt. Auch steht es ihm frey in diesen Beziehungen An- 
ragen bei dem Geheimen-Rathe zu machen-
	        
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