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Gutachten erfordern werden, oder worüber sich einzelne Ober-Hof, Beamte die
Ansicht desselben erbitten sollten.
Endlich übertragen Seind Königl. Majsestöt
9 dem Ober-Hof-Rathe gegen dassenige 52 Personal, welches unter der Juris-
diktion des Hof-Gerichte steht, in so fern nicht die eigene Straf-Befugniß dieses
lehteren einschlagen würde, eine, bis auf vierwöchigen Arrest und eine Geld-
buße von Jwanzig Reichsthalern sisch erstreckende Straf-Gewalt) so wie das
Recht, in Fällen, welche sich zur Entscheidung des Ober-Hof-Raths oder des
Hof-Gerichts eignen, auf Antrag dieses letzteren, Zwangsmittel zu Erhaltung
eines Geständ nisses nach Maasgabe der geseßhlichen Bestimmungen zu erkennen,
Ftteres sedoch nur nach vorher eingeholtem Gutachten der Criminal-Justiz=
ehèrde.
Dieses ist auch in solchen Fällen nachzusuchen, in welchen der Ober, Hof-
Rath bei Ausübung seiner strafrechtlichen Gewalt oder bei vorkommenden sonsti-
tgen Rechtsfragen von der Ansicht des Hof-Richters abweichen würde. "
In Bezug auf das Verfahren bei Dienst-Entlassungen von Dienern, welche
zum Hofe gehdren, treten die Bestimmungen des Reseripts vom 21°0. Dez. 1316.
und der Hof-Gerichts-Instruktion ein.
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Bei diefem Anlasse sehen Se. Königk. Masestät auch fest, daß die Straf,
Sewalt der einzelnen Ober-Hof. Beamten beschränke werden foll:
1.) auf Verweise.
3.) Erkennung von Geldstrafen, die die Summe von Sechs Reichsthalern nicht
übersteigen dürfen, und
5.) Arrest-Strafen von der Dauer von höchstens drey Tagen.
9. 3.
Miit Ausnahme der unter Nro. 1. 2. und 7. des F5. 1. bezeichneten Faͤlle hat
der Ober-Hof-Rath nur in so fern er es der Wichtigkeit der Sache wegen für nd-
thig erachten würde, die Enrscheidung Sr. Königl. Mafjestáät einzuholen, und
so lange dieses nicht geschehen ist, bleibt derselbe für seine Verfügungen gleich jeder
anderen öffentlichen Stelle veran twortlich. ·
§.4.
Wenngceichver-Ober-Hof-RathittB-emgaufalle,denHofiDienssnnddie
Hofhaltung betreffende Gegenstände unter Sr. Königl. Masestät unmittelbaren
Befehlen steht, so ist derselbe doch dem Geheimen= Rathe in allen den Beziehungen
untergeordnet, wo es sich von Handhabung der allgemeinen Gesetze und der Haus-
und Landes-Verfastung handelt. Auch steht es ihm frey in diesen Beziehungen An-
ragen bei dem Geheimen-Rathe zu machen-