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eines ungesunge## Clima: 10— 146. für vernünftig erkennt: Jedoch wird die Trennung
alsdann blos als temporár angesehen, und das Band der Ehe dauert auch beß
protestantischen Ehegatten nach dem Wegzug des Ehemanns noch fort. ·
sähst-desEhegacce,.znmr-emensbestimmten.iünfc»igenQs·t-.yek»Niepc.tlassnngaus-
erlesen, es sind hingegen die Bedingungen der Niederlassung, noch nicht bestunmt: so
ist die Chegattinn uie eher zu folgen gezwungen, als bis der neue Wohnort ganz
fest ist, und felbst #enn dieses, geschehen u#t # #reten noch die so eben benannten
Gründe der Dispensation von gleichbaldiger Nachfolge ein. « «
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Wünschen Kinder auswandernder Eltern, welche zwar noch unter paterlicher Ge
walt stehen, hingegen, was bei Söhnen nach dem zurückgelegten 16. Jahre und bei
Töchterm nach dem ##4. Jahre geschiehtbereits die Unterscheidungs-Jahre erreicht ha-
ben,) ohne die Eltern im. Pgaterlande zurückzubleiben: so ist solches denselben. zu ge-
statten)wenn nach dem Ermessen, des Orts-Gerichts, oder bei Eremten des Tutelar
Naths) gegründete Aussscht vorhauden ist, daß sie sich ohne Belästigung des YMubli
kums allein fortbringen, oder bei Verwandten oder Bekannten die nöthige Unterkunf
suden dürften. Im entgegengesebten Falle ader, oder wenn sie nach eigener Nei-
gung die Elcen# begleizen- der# wenn jüngere Kinder, vorhanden sind, welche in je-
dem Falle den, Eltern zu. folgen, haben), verlieren dieselhen dusch den Derzicht des
Vaters gleichfalle ihr Staats-Börgerrecht und können ohne besondere Wiederauf,
nahme in das Königreich nicht mehr Zuröckkehren.
I „ 2 .**.P..p. 2#..n 19. »«- «.· - «
.WWandert aber nut ber Eine von heiden Ehegatten aus, und sind gemeinschaft-
liche Kinder vorhanden welche noch unter vterlicher Gewalt stehen, so, hat bei de-
nen, welche die obenerwähnten Discretiens-Jahre noch nicht erreicht haben, die Orts-
Obrigkest, odern„in#lo ferne, sie zusden Epemten gehdren, der Königl, Tutelax-Rath
nach Prüfung aller Umstande zu bestimmen" welchen von beiden Ehegatten die Kin,
der am besten, anvertraut, oder wie sie, etwa bei einer gröôfern Zahl unter beiden, ver-
theilt werden sollen? Haben die Kinder gedachtes Alter schon erreicht, so ist auch
ihre eigene Neigung zu Rathe #u ziehen. 1.11—4
7. 19. ,,:..- «.·..-.i
Sein Vermögen nimmt der Auswandernde mit sch# shne, Gaßer. Gepsinein
Wegzuge eine Nach-Sseuer davon zu bezahlen härte) und isk, diese Bestimmung auf
alles dassenige Vermogen anwendbar das von Stars= Ungchörigen, SPie. nach dem
k. Jund d. J. auf ihr Unterthauen-Recht Verzicht geleistet haben, exportirt worden zist-
« . 20.
Geber dem Auswandern des Einen Ehegatten eine Shescheidung voran : so wird
das gemeinfschaftliche Bitmögen mach den Landes-Wesechen Hetkommeik ober Ehever=
trägen auf die gewöhnliche Weise getheiit.
Aber auch, wenn die Ehe vurch den Wegzug des Ehegatten nicht getrennt wird,
it zwischen beiden Shegatten eine, jebbh bios interimistiche Vermögens-Theikung
nach gleichen Grundssten votzunehmen; sedoch greift diese provisorische Theilung