Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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eines ungesunge## Clima: 10— 146. für vernünftig erkennt: Jedoch wird die Trennung 
alsdann blos als temporár angesehen, und das Band der Ehe dauert auch beß 
protestantischen Ehegatten nach dem Wegzug des Ehemanns noch fort. · 
sähst-desEhegacce,.znmr-emensbestimmten.iünfc»igenQs·t-.yek»Niepc.tlassnngaus- 
erlesen, es sind hingegen die Bedingungen der Niederlassung, noch nicht bestunmt: so 
ist die Chegattinn uie eher zu folgen gezwungen, als bis der neue Wohnort ganz 
fest ist, und felbst #enn dieses, geschehen u#t # #reten noch die so eben benannten 
Gründe der Dispensation von gleichbaldiger Nachfolge ein. « « 
  
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Wünschen Kinder auswandernder Eltern, welche zwar noch unter paterlicher Ge 
walt stehen, hingegen, was bei Söhnen nach dem zurückgelegten 16. Jahre und bei 
Töchterm nach dem ##4. Jahre geschiehtbereits die Unterscheidungs-Jahre erreicht ha- 
ben,) ohne die Eltern im. Pgaterlande zurückzubleiben: so ist solches denselben. zu ge- 
statten)wenn nach dem Ermessen, des Orts-Gerichts, oder bei Eremten des Tutelar 
Naths) gegründete Aussscht vorhauden ist, daß sie sich ohne Belästigung des YMubli 
kums allein fortbringen, oder bei Verwandten oder Bekannten die nöthige Unterkunf 
suden dürften. Im entgegengesebten Falle ader, oder wenn sie nach eigener Nei- 
gung die Elcen# begleizen- der# wenn jüngere Kinder, vorhanden sind, welche in je- 
dem Falle den, Eltern zu. folgen, haben), verlieren dieselhen dusch den Derzicht des 
Vaters gleichfalle ihr Staats-Börgerrecht und können ohne besondere Wiederauf, 
nahme in das Königreich nicht mehr Zuröckkehren. 
I „ 2 .**.P..p. 2#..n 19. »«- «.· - « 
.WWandert aber nut ber Eine von heiden Ehegatten aus, und sind gemeinschaft- 
liche Kinder vorhanden welche noch unter vterlicher Gewalt stehen, so, hat bei de- 
nen, welche die obenerwähnten Discretiens-Jahre noch nicht erreicht haben, die Orts- 
Obrigkest, odern„in#lo ferne, sie zusden Epemten gehdren, der Königl, Tutelax-Rath 
nach Prüfung aller Umstande zu bestimmen" welchen von beiden Ehegatten die Kin, 
der am besten, anvertraut, oder wie sie, etwa bei einer gröôfern Zahl unter beiden, ver- 
theilt werden sollen? Haben die Kinder gedachtes Alter schon erreicht, so ist auch 
ihre eigene Neigung zu Rathe #u ziehen. 1.11—4 
7. 19. ,,:..- «.·..-.i 
Sein Vermögen nimmt der Auswandernde mit sch# shne, Gaßer. Gepsinein 
Wegzuge eine Nach-Sseuer davon zu bezahlen härte) und isk, diese Bestimmung auf 
alles dassenige Vermogen anwendbar das von Stars= Ungchörigen, SPie. nach dem 
k. Jund d. J. auf ihr Unterthauen-Recht Verzicht geleistet haben, exportirt worden zist- 
« . 20. 
Geber dem Auswandern des Einen Ehegatten eine Shescheidung voran : so wird 
das gemeinfschaftliche Bitmögen mach den Landes-Wesechen Hetkommeik ober Ehever= 
trägen auf die gewöhnliche Weise getheiit. 
Aber auch, wenn die Ehe vurch den Wegzug des Ehegatten nicht getrennt wird, 
it zwischen beiden Shegatten eine, jebbh bios interimistiche Vermögens-Theikung 
nach gleichen Grundssten votzunehmen; sedoch greift diese provisorische Theilung
	        
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