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ber Endtheilung nach dem Täöde des Einen Ehegaitten : nicht vdꝛ - und bebte die beste-
sende Güter, Gemeinschaft nicht auf.
Haftec auf dem Bermögen des Ausvonbernden. dein: ltetliches vPer anderes Nuz-
ateßungs-Recht, und wandert derjenige, dem dieses Reche zustehl, nicht zugleich mi#t
ihm aus, so blerb', wenn nicht der Nuznießer in die Erportatrom. einwilliger das
Vermoͤgen so lange im' Lande als das N u#mseungs-Neche dauere.
Steht es in der statutarischen Nuthiezang und Vernelinan mit auewanderndes
Eltern, fo nehmen diese dasselbe ohne Einschrankung mie sich.
Hat aber ein auswandeinder Bater 5s. eine auswandtende: Mutter ein Nuz-
nmiefungs= und Verwalcungs-Recht auf dem Vermögen eines Kindes, das nicht mit
ihm wegzteht, sondern im Lande zuruͤckbleibt, so wird bieses Bermoͤgen im iLande
zurückbehalten und nur die föhrliche Ruzunden über Abzug der rechtlich darauf haf-
tenden Lasten, werden kün verabfolgt.
Wenn die mit obrigkeitlicher Etlabbni zurücksleibende Shegattin aus ihrem el-
genen und aus dem' hurückbehalrenen binrerfälligen Vermögen ihrer, Kinder nicht
hinreichende Alimente zu ziehen vermag, so ist der weg ziehende Ehesatte mittelst: ZuO
rücklassung eines Theils seines Vermögens) von dem er übrigens Eigenthümer ia
seder Rücksicht bleibt, und den er nach Trennung der Ehe, zu Folge der Rechte des
ersten fteyen Zugs, an sich zieht; nach obrigkeitiicher Erkenntniß fuͤr Ergänzung der
Alimente zu- (orgeus schuldig., *m“ »
CI-
ast der Auswandernde ein Mirdensezcer, der nicht mehr unter vaterlicher Ge-
al#t stehr ohne zum Behufe der eigenen Vermogens-Verwaltung bereits für volljah-
tig erklärt zu seyn, oder befindet sich sein Vermoͤgen aus irgend einem andern techt-
lichen Gtunde unter oͤffentlicher Administration/ so kann mit Ausnadhme des im # 22.
bemerkten gals das Vermögen nur an den vof der neuen Obrigkeit des Auswan-
dernden bestellten. Pfleger desselben ausgefolgt werden.
Unsere Beamnten und Stellen werden nun- angewisesen nach diesen- Bestimmun,
*3 sich von nun an zu achren) befsondere Anstandsfälle aber an die Königl. Ober-
egierung zur geeigneten Versögung zu eberichten Begeben, Stuttgart, d. 15. Aug.
1877. ih Huf Befehl des-Kb#igs!
VBVellnagel.
Nänitt. Verort#u ben Fiwe — Si §%„ #irwants-Gericte betresfend,
5. August *
m i h ir l.
VWon Goites Guaden König n Wurttembers.
Wir haben nach, Unhöfung, Unteoes= Ge heimen-Rarhs, für nöthig: erachtet, einse
weilen, bis die Umslaͤnde eine definitive Organifation der Untergerichts-Bteillen ge-
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