Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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von zu machen, und miltt dirser Anzrige #as Deffect-Prokdkoll im Original zur Ein- 
#cht und den Abhor-Kostenzettel zur Dekretur einzusenden. 
d.) Ueber folgende Gegenstände, welche bisher in der Rechhungs-Relation vorgetteos 
gen wurden, nemlich 6 6 . · 
oa.)überwirklicheKassnisktsteyjmd übereinensutchBrtmgovekgwbs 
NachlässigkeitrntstandcnrnNrstanRetzmälienundMatekialiem 
bb.)überunpassirliche?lu·sgc«:bell,beideciineöalldutibcisöt Abhör gemachten 
Durchstrich nicht genugt, sonderit wegen deren biejeiiigen, welche solchs 
Ausgaben verursacht, oder aus öffentliche Cassen derketirt haben, mit Sira, 
fea, für die kein bestimmces Maas in den Geletzen vorgeschrieben ist zu 
belegen « « 
cc.)übtrFalmetDolpsk-,und 
ckJJüberoagjrnighwasbciver-AbhdtanfhbhekeEntscheidungausgesextsokksf 
nachderSprachederCommuntotdttungadkoxokeasckmsendmminwer-defiin 
soll, wenn es bei der Abhor wirklich der Fall war, daß üͤber diese Gegenstände 
etwas vorgekonnnen, unmittelbar tach Beenbigung derselben berichtet werden. 
Erlaͤßt hierauf bie höhere Behdrde in einem der sub da.) — dd.) aufgeführ, 
ten Fälle eondemnatotische Drtfügungen so hat sie den Beamten strenge zu be, 
obachtende Termine voriuschreiben innerhalb welcher dieselben zu brrichten haben) 
ob und wie diese Verfügungen vollsesn worden seyen. -·" . 
6.) Jedes Jahr har die Cenkral-Behörbe für das Commun-Rechnungs-Wesen 
eine Anzahk revirirker und bgehörter Ames, Pfleg= boee Gemeinde-Rechnunges 
mit ihren Beilagen im. Original von den einzelnen Ober-Aemtern einzufordern, 
um dieselbe nach VLo#m insbesondesg öber nach der Materie vorschrifemässig zu- 
prüfen, und hienach das Erforderliche zu verfügen. 
Mut der Ausführung diefẽr Verbrbnungen sind die Ministetien, insbesondere 
das der Justiz und des Innern beauferage. Stuttgart, den. 20. Tugust P470o de 
« AufBefehl-desKs-nigs. f 
Köhnigk. Geheimer-Rath. 
Verob#unz, vie Einfuhr und Verzollung ded Massel· Eisens betreffende. 
Da Se. Königl. Masestéát zu verordnen geruht habeg, bast die bisher- 
verbotene Einführ des rohen oder Massel-Eisens wieder Ghobegt un und vober 
selbe mit einem Eingangs-Zoll von dcht Kreuzern per Centner belegt werden 
solle; so wird solches hierdurch zur allczemeinen Kenntniß gebracht. Seuttgart, den. 
à 4. August 1312. " 
Auf Befehl des Könige. 
Königl. Geheimer= Rath.
	        
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