Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 53. 1817. 421 
Königlich = Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 30: August. 
  
Königliche Verordnuns, die Militär-Verdsenst-Ordens-Pensionen betreffend, Lvom 25. August 2310. 
Wilhesllm 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da es Unser Wille ist, daß das Vorrücken in den Genuß der — mit Unserem 
Milicair-Ber dienst- Orden verhundenen Penstonen in Zukunft nach einer bestimmten 
Ordnung geschehe, so wie, daß überhaupe Tie — von Unseres Herrn Vaters Majestät 
und Gnaden wegen Verwendung der Dotation dieses Ordens gegebenen allgemeinen 
Besit mmunge un der Ausführung immer näher gebracht werden, so finden Wir Uns 
bewogen, in dieser Beziehung Folgendes als Norm festzuseßen: 
9. 1. 
Die Bestimmung, nach welcher von den Ordens-Einkuͤnften, wenn sie dereinst 
auf die Summe von s6, zoo fl. ergaͤnzt seyn werden, 
e2. Großfkreuze, jeder jährlich 2000 fl. — 40o00 fl. 
4. Commanodcurs erster Klasse, jeder séhrlich- ½/00 0. fl.„ — 4800 — 
1:. Commandeurs zweiter Klasse, jeder jährlich :o# 1. – 190 — 
52. Aitter) seder jährlich Soo fl. — — — 15600 — 
erhalten sollen, bleibt die Grundlage des Ganzen und ist als das anzusehen, 
auf dessen allmahliche Erreichung nachstehende Vorschriften gerichtet find. 
9. 2. 
Fuüͤr jetzt bleibt die normalmaͤßige Pension der Ordens-Mitglieder folgender— 
maßen festgesetzt:
	        
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