Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nko. 6. 1817. 4° 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
  
Samstag, 1. Febr. 
  
Gesetz über die Preß-Freyheit; d. d, 30. Jan. 1517. 
Wilhelm ie. 
Wir haben) um der freyen Mittheilung der Gedanken und Einsschten durch den 
Druck, krine andere Schranken, als die durch das Verboth der Geseße bedingten, ent- 
gegenzusehßen, und dadurch Unsern Unterthanen einen Beweis Unserer Gesinnungen und 
Unseres Vertrauens, daß diese Freyheit nicht werde mißbraucht werden) zu geben, nach 
Anhôrung Unseres Geheimen Raths beschlossen, und verordnen hierdurch: 
K. u1. Alle bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen, welche die Druck= und Lese- 
freyheit, überhaupt die Ausübung des Polizeyrechts über Bücher, Zeitschriften und gei- 
tungen betreffen, sind durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben. 
#. 2. Es ist daher erlanbt) alles ohne Cenfur drucken zu lassen und alles Gedruck, 
te zu verbreiten, deßen Inhalt nicht durch gegenwärtiges Geseßz oder künftig im verfas- 
sungsmäbigen Wege errichtere Gesetze für ein Verbrechen oder Vergehen erklärt wird. 
(. 3. Dos Verboch der Verbreitung von Druckschriften wird durch Rücksschten auf 
Religion, Kirche und Sittlichkeit, auf die Sicherheit der Staaten, auf die Ehre des 
Regenten, auswärtiger Regierungen und der Privaten bestimmt. 
# 4. Es darf zwar Jeder seine Ansschten und Ueberzeugungen im Gebiethe der Re- 
ligion durch den Druck bekannt machen, sedoch nur in dem ernsten Tone, der dem For- 
scher nach Wahrheit geziemt, mit Beobachtung der der Gorttheit schuldigen Ehrfurcht, 
und mit sorgrältiger Vermeidung alles dessen, woraus sich auf die Abucht schließen läßt, 
Subsecte und Gegenstände, die für heilig gehalten werden, den Lehrbegriff oder eimelne 
Glaubenslehren einer im Scaare anerkanuten Kirche, der Verachtung oder Lächerlichkeit 
anssetßen zu wollen. Auch bleiben überdieß Kirchendiener wegen ihres Vortrages in 
Druckschriften in Hinsicht auf den bestehenden Lehrbegriff ihrer Kirche, den ihnen vorge- 
sescen kirchlichen Behhrden verantworrlich. 
K. Zu Aufkechehaltung der Sittlichkeit, wird jede Form des gedruckten Vor-
	        
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