Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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trags uͤber moralische Gegenstaͤnde, welche eine boͤßliche Absicht des Schriftstellers ver- 
rath, andere zu Verbrechen und Lastern, welche als solche vom Staat und Kirche an- 
ertannt werden, anzureihen, fuͤr eine unerlaubte Handlung erklaͤrt. Auch ist das öffenc- 
liche Aufstellen von unzuͤchtigen Schriften und Bildern verbothen. 
z. b. So wenig der Druck und die Bekanntmachung der in einem ruhigen Tone 
angestellten Betrachtungen und Erörterungen über O-aats-Verfassungen überhaupt, und 
die Landes-Versassung insbesondere, so wie der Wünsche für Werb. serungen und für 
die Abhulfe der Beschwerden jeder Urt, verbothen sind, so sehr gehörrt doch der Aufeuf 
in Druckschriften zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit, zu Aufruhr und Empörung, 
überhaupt 6 seder gewaltlamen Aenderung der Verfasfung, unter die schweren Verbre- 
chen; ebenso 
" 9. 7. Jeder Angriff auf die Ehre des Staats, Oberhaupts, seiner Gemahlinn und 
Famile, in Büchern, Schriften und Bildern. 
# 8. Die Ebre und der gute Nahme von Privaten darf weder mittelbar noch un- 
mirtelbar in Druckschriften angerastet werden. Unter dem befsonderen Schuße der Regie- 
rung stehen dießfalls die Staat. Diener, so wie die Versammlung der Landstände. 
Schon sede wahrhertewidrige Erzahlung von Thatsachen, welche die Amtsführung von 
beyden betreffen, ist ein ahndungswerthes Vergehen. 
5. 9. Aueh darf, bey scharfer Ahndung, die Ehre auswärtiger Regenten und Regie- 
rungen in geruckten Blättern, Schriften und Büchern nicht gekränkt werden. 
5. 10. Kein Staacs= Diener darf die Notizen, die er amtlich erhalten hat, und die 
er niche, erweislichermaßen, auch aus nicht amelichen Quellen schöpfen kann ohne Er- 
laubiuß seines Vorgesetzten, durch den Druck bekannt machen. 
K. 11. Obgleich unter vorausgesetzter Beobachtung dieser Verordnung, auch Zeitun= 
en und politische Zeitschriften ohne Cenfur gedruckt werden können, so behält sich die 
andes-Regierung doch bevor) in ausserordentlichen, nahmentlich in Kriegs-Zeiten, eine 
Cenf ur, jedoch nur auf die Dauer der außerordentlichen Umstände, und nur für geitun- 
gen und für diese Art von Zeitschriften anzuordnen. 
4. 12. Die von den Landständen veranstalteten, oder in ibrem Nahmen und mit 
ihrer Genehmigung herausgegebenen Druckschriften, es mogen landständische Verhandlun- 
gen oder Deductionen von Rechten seyn, find keiner Censur, wohl aber obigen, die Preß- 
freyheit beschränkenden Verordnungen unterworfen. 
5. 15. Die Uebertretungen der obigen Verordnungen von F. 3 — 9 find als Ver- 
brechen und Vergehen anzusehen. Sie werden nach Maßgabe sowohl der gemeinrechrei- 
chen Verordnungen, als der vaterländischen Gesetze über Blasphemie, Profanarion des 
Heiligen, Hochverrath, Landesverrath, Verbrechen der beleidigten Masestt, Widerses= 
lichkeit gegen die Obrigkeit und Injurien, nach dem Verhältmisse der höheren oder nie- 
dern Schädlichkeit, des größern oder geringern Grades von Vorsah oder Schuld, und 
dem hiernach sich bestimmenden Ermessen des Richters bestraft. 
# 4. Staats= Diener, welche gegen das Verboth #. 10. handeln, werden mit Ver- 
weisen, Geld, Arrest- Festungs-Strafen, die nach Beschaffenheit des Vergehens bis zur 
Dienst.= Eutsetzung gesteigert werden können, bestrafe. J
	        
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