Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 56. 1817. 441 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Samstaz, 13. September. 
  
Khnigliche Verordnung, Verfügungen in Ansebung des Schrelberei-Wesens betreffend, vom Sten 
r September 21617. 
Se Königl. Mas. haben in Betreff des Schreiberei-Wesens ferner folgen- 
des verordnet: 
.I.) Die Scellung der Gemeinde-Rechnungen geschieht zwar in der Regel durch 
die Stadt und Amte-Schreibereien, ste lunn aber dem NRechner selbst Uberla#e#n 
werden, wenn dargethan wird, daß sie durch ihn so gut und wohlfeiler vertehen 
werde, als durch die Stadt= und Amtsschreiterei. Es ist die Srlaubniß, die Rech- 
nungen, ohne M#twitkung der Stadt= und Amteschreiber stellen lassen zu dürfen, be- 
sonders. Gemeinden kleiner Dörfer und Weiler) welche an Gemeinde-Eigenthum 
wenig oder gar nichts benen und die Gemeinde-Ausgaben ganz oder doch größten-- 
theils durch Umlagen bestreiten, nie zu erschweren. 
II.) Die Gemeinde-Rechnungen solcher kleiner Dörfer und Weiler werden zwar 
wie bisher, jährlich revidirt und oberamtlich justifiltirt, hingegen wird, zu Verminde- 
rung der Kosten verordnet, daß die Abhör derselben von dem Oberbeamten und die- 
visor in der Oberamts- Stadt vorgenommen werden, und eine Ausnahme hievon nar 
dann Statt sinden soll, wann die Abbör ohne eine Untersuchung an Ort und Stel- 
le nicht möglich wäre. In, diesem Fall aber sind die Kosten nicht der Gemeinde-= 
Kasse, sondern deusenigen zuzuscheiden) welche bey der Untersuchung als schuldhaft 
erfunden werden, und es ist deswegen sedesmal von einer solchen Unterluchung mit 
Beischluß des Protorolls und des Nostenzettelé an die Section der Commun-Ver- 
waltung Bericht zu erstatten. 
III.) In densenigen Gemeindem, in welchen das Recht, an der Benußbuns des 
Gemeinde-Sigenehums Dheil zu nehmen, nicht aus einem persönlichen Bürgerrechts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.