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Verhilcnis fließt, sondern auf einem unter privatrechtlichem Titel erworbenen Real-
recht beruht, in welchen also sewohl der Ertrag des Gemeinde-Vermögens als die
Gemeinde-Ausgaben unter den einzelnen Einwohnern lediglich nach der Jahl der
von ihnen erwordenen sogenannten Qemeinde-Gerechtigkeiten vertheilt werden ist es
lediglich dem eigenen Gutbesinden der Bestser der Gemeinde-Gerechtigkeiten zu über-
lassen, wie sse ihr ungetheiltes Eigenthum verwalten und in welcher Art sie von dem
Verwalter deffelben Rechnung fordern wollen. Von- Stellüng dieser Rechnung Und
demnach die Stadr= und Amtsschreibereten) wenm sie nicht aus besonderem Ver,
trauen hiezu requirirt werden, ganz ausgeschlossen, von dem Oberamte aber ist mit
Screnge darauf zu halren, daß von dem Rechner fährlich auf einen bestimmten Ter,
min eine mit den erforderlichen Beweis-Urkunden versehene Rechnung schriftlich abge-
legt, diese sämmelichen Gemeinde-Rechtsbesitzern zur Einsicht und Prufung vorgelegt,)
wenn sse nichts dagegen Zu, erinnern sinden, dulrch ihre Unterschrift anerkannt, im
entgegengesetzten Fad aber die Rechnung mit ihren Beylagen und den dagegen ein-
gekommenen Erinnerungen dem Oberamt übergeben werde.
Dieses har die Ansiände zu untersuchen, und entweder von Amtswegen zu ent,
scheiden) oder solche der geeigneten Stelle zur Entscheidung vorzulegen. Dagegen
findet, so lange nicht von Gemeinde-Rechtsbesiern förmliche Klagen erhoben werden,
keine Revision und Abhdr dieser Rechnungen statt, die übrigens sammt ihren Bey-
Lagen sorgfältig aufzubewahren sind; um in päteren Fällen darauf zurückgehen zu
oͤnnen.
IV.) Damit die Kosten der Local-Rechnungs-Abhoͤren, wo solche Statt finden,
nicht ohne Noth vergrößert werden, wird verordnet, daß:
a) Die Ausstellungen (Defecte), welche bey einer Rechnung gemacht worden sind,
vor der Abhör schriftlich und vollständig beantwordet werden.
b) Der Rechnungs-Revisor das Defect-Protocoll mit den Beantwortungen dem
Oberamee vor der Abhör zur Einsicht und Prüfung der Beantwortungen vor-
4 lege) da
* JD) #a# neiter, als die mie der Abhör wirklich versäumte Zeit angerechnet werden,
und da
d) wenn eine Abhör außerhalb des eberamtlichen Wohnsices mehrere Tage dauert,
der Oberamtmann derselben nicht von Anfang bis zu Ende, sondern nur so lan-
ge anwohnen solle, als zur Untersuchung der auf seiner Entscheidung beruhen-
den Anstände und zu Ertheilung der Abhör-Recesse nöthig ist.
f Mit der Vollziehung dieser Berordnungen ist das Ministerium des Innern be-
auftragt.
Stuttgart, den bten September 1817.
Auf Befehl des Königs.
Koniglicher Geheimer, Rath.