Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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DerFinanziMinistekundderHof-Kammer-Ptcksidcntsindfürdiegenaue 
Befolgung dieser Verordnung verantwortlich und haben hiernach das weiter Erfor- 
derliche, jeder in seinem Wirkungs-Kreise, zu besorgen. Stuttgart, den 12. Sep- 
tember 16t7. Willhelm. 
Köäunizliche Verokdnung, die paare Bezahlung der Kosten betreffend, welche diuuch Reisen des Känes, 
- duKöj-.Fccniite,unsdei.KönigLHof-Suatsentstehea. « « 
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DenBefehceuSeinerMajestqitvesKönigsgemäß,sollbei.bdchsts 
Ahren Landreisen weder von den Beamtungen, und namentlich den Post-Aemtern, 
noch von Gemeinden oder Privat-Personen irgend eine Abgabe geleistet werden, 
ohne daß diese baar bezahlt würde. Keine Einwendung kann auf den Fall, da 
irgend Jemand dieser Verfügung entgegen handelte, vor dem Verluste der Forde- 
rung schußen, der alsdann unvermeidlich 1# « 
DiesethdnnngnurtriReifmsvkdenigtFamilie-omdeczumenigl. 
Hof-StaatgehörigenPetsonenqufgleicheWeiseinWirksamkeir. 
Sturz-typesUgsSeptemberi8-7. 
« Auf Befehl des Königs. 
Königl. Hof-Kammer, Präsidium. 
„Rechts-Erkenntnisse des Könlgl. Ober-Tribunals. 
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
der Dorfs-Gemeinde Ehningen, Oberamts Urach, KlI. Rein, und der Stadt- 
Gemeinde Reutlingen, Bekl. Atin, Wiederlosung von Waldungen betreffend, wird 
die Urthel poriger Instanz bestätigt. Stuctgart, den 14. August 187)0. 
1) In der At= larionse, Sochs von deim Königl. Ober- Justiz= Collegium zwischen 
den Handelsleuten Landauers Söhne in Stutegart, Vorbekl. Wiederkl. Nien, und 
der Stadt und dem Amte Herrenberg, Vorkl. Wiederbekl. Aten, Dransport, Abrech- 
nung betreffend“ wird das vorrichterliche Srkenntniß in der Vor= und Nach-Klage 
lediglich bestätigt. Stuttgart, den 16. August 23727. 
3)0 In der Aspellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
dem Freiherrn Ancon von Freyberg zu Gros-Amendingen, Bekl. Rien, und dem 
Joseph Schwegler zu Shitgen, Kl. Aten, Bürgschafe betressend, wird Letzter derer 
Beweisführung für verlustig erklärt, und Ersterer, reformaterisch, von der gegen 
ihn erhobenen Klage entbunden. Stuttgart, den 21. August 181). 
4) In der Abpellations Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
dem Könisl. Finanz= Departement, Section der Kren-Domainen, Kl. Rien, und 
der Stadt: Gemeinde Tuttlingen, Bekl. Atin, eine Spolien-Klage betreffend, wird 
das Beweis-Erkenneniß der nächstvorigen Instanz bestttige. Stuttgart, den 4. 
September 1827. « # ' " 
5) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegĩum zwischen 
der Handiungs-Gesellschaft Daumiller, Stolilen und Kolb- zu Ulm, Bekl. Rien,
	        
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