Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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schriftmäßig an bas Justiz, Ministerium zur Revision zu bringende Sttaffaͤlle, 
und zwar diesenigen, in welchen keine höhere als fünfjährige Festungs= oder 
Zuchthaus= Strafe in Anwendung kommen soll, als Gericht zu erledigen hat, 
auch in solchen Fällen eine Milderung oder Schörfung des Srkenntuisses der 
ersten Instanz, wenn der Criminal-Senat des Ober-Tribunals sie für rechrlich 
begründer halten wird, für slch, ohne darüber einen Vortrag an Uns zu erstatcen, 
auszusprechen befugt seyn soll. Der Criminal- Senat soll sobald als möglich 
constituirt werden. - 
b) Der Civil-Senat des Ober-Tribunals tritt an die Stelle des bisherigen Ober- 
Appellations-Tribunals. 
Er hat laͤngstens 14 Jage nach Marttini d. J. in Thaͤtigkeit zu treten. 
c) Mit dem Ober-Trikunale bleibt das protestantische Ehe-Gericht wie bisher verbunden. 
Jeder Senat erhält einen Direktor, deren einer kunftishin auch Direktor des 
Ehegerichts ist, und 6 Räthe; das Ehe-Gericht 6 Räthe) unter diesen : geistliche 
Mitglieder des Ober-Consistoriums- - 
ll.)JnBetreffderübrigenbestehendenJustiz-Stellen,setzenWihbiszuren 
feigtfenj Revision-DerPrganisationsämmtlicherStaatsbehörden,einstweilettfolgms 
des fest: · « 
1)Das-Cktminal-Tribunal,weichesCriminakiGerichtshofunt-dessen 
NächeOber--Ju-I’tis-Räthe-heißen.sollen,theiltsich,wiebishet,in 
zwei Sektionen ab. . * 
Die näheren Bestimmungen über Berufungen gegen Erkenntnisse des Cri- 
minal-Gerichtshofs von dem Angeschuldeten) oder von Staakswegen, werden 
durch die Instruktion (Art. I. a.) gegeben werden. Bis dahin gehen die Re- 
curse an den Criminal-Senat des Ober-Tribunals in der Art, wie sie bisher an 
das Revisorium statt fanden. Bey dem Criminal. Gerichtshof, desfen beiden Sek- 
tionen. ein Praͤsident vorsteht, werden provisorisch ein Direktor, ein vorsißender 
Rath — Geheimer Ober-Justizrath — und 16 Räthe und Assessoren angestellt. 
2) Das Oberfustiz-Collegium behált bis auf weitere Verfügung seine bisherige 
Einrichtung und besteht so lange aus einem Prästdenten, einem Direktor, einem 
vorsitzenden Rath, — Geheimen Ober-Justizrath — und 16 Räthen und Assesso= 
ren. Es bleibt in zwei Sektionen abgetheilt. . " « 
3) Der Tutelarrath behält ebenfalls provisorisch seine bisherige Einrichtung. 
4) Bei diesen Collegien hat der Direktoc oder der vorsißende Rath) so oft der 
Präsident die Leitung des Collegiums oder Senats übernimmt, als erster Stim- 
mender an der Berathung Theil zu nehmen, und ssch den Arbeiten eines Rarhs 
nicht zu entziehen. In densenigen Collegien, die aus mehr als Einer Abthei- 
lung bestehen, hat ein Canzley= Vorstand die unmittelbare Aufsicht über die 
Canzley-Geschäfte, wohnt den Collegial-Sitzungen in der Regel bey) und führe 
in einer vollen Sitzung das Protokoll. 
5) Das Justitut der Justiz-Collegien und der Criminal-Räthe wird gleichfalls 
einstweilen beibehalten.
	        
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