Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Königl. Berordnung, weltere Verfügungen in Ansebung des Schreiberei. Wesens hekreffend. 
Vom 20. September 167. « · 
«Se.KönigLMajestäthabensichüberdasGutachkmderwegkndes 
Schreiberei-Wesens niedergesehten Commission weitern Vortrag erstatten lassen) und 
hierauf folgendes verordnet: " " · 
I. Die Behandlung des Steuer-Wesens betreffend, so ist 
a.) der jährliche Steuersah in der Regel in allen Gemeinden des Königreichs, wie 
b. 
“ 
werden kdunen) so so 
bisher, durch die Stadt= und Amteschreibereien vorzunehmen, welchen auch die 
Verfertigung neuer Steuer= und Güterbucher, wo solche nöthig fsind) zustehe. 
Wird jedoch dargethan, daß durch dine andere Person diese Geschafte eben 
so gut und wohlfeiler, als durch die Stadt= und Ameschreibereien, verrichser 
« ü hiezu auf Ansuchen der Magistrate von der Section der 
Commun-Verwaltung Erlaubniß ertheilt werden. · 
JndenjcnigenSetneindeaderneuekwokbenenLandesth«eile·ab.er,ins-del- 
chen, seitdem sie unter wuͤrttembergische Hoheit gekommen, keine neue Steuer- 
und Güterbücher verfertigt worden sind, und die Steuer= Verfassung unverän- 
dert geblieben ist, wird es den Gemeinde-Vorstehern überlassen, ob sle das Ge- 
schäft, das jährlich nöthig ist, um die im Benshstand des steuerbaren Vermöô- 
gens vorgegangene Veränderungen zu untersuchen, und des von jedem Tontri- 
buenten im nächsten Jahr zu vertretende Steuer-Capital richtig zu stellen, den 
Stadt und Amtsschreibereien, oder denjenigen Personen) welche dasselbe vordem 
besorgt haben, übertragen wollen. «- 
Außerdem aber werden die Stadt- und Amtsschteibexeien von Geotgi 1818 an 
mit den Steuer-Geschaͤften nichts mehr zu schaffen haben. Die Verfertigung 
von Steuer--Empfangs, und Äbrechnungsbüchern nud von Steuerzetteln, die 
Steuer-Umlegung und die jährliche Abrechnung mit den Steuer- Contribuenten 
gehbrt von dem Gedacheen 
Zeitpunkt an nicht mehr zu ihrem Geschäfts= Kreis, 
indem alle diese Geschäfte bei der künftigen Einrichtung dem Steuer-Einbringer 
überlassen werden können. · 
e.)Ueb"erall,woverEinzu«gdervonbenGeImindenandieAsntspsiessCasseeinzui 
liefernden Steuern mit der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens verbunden 
war, soll derselbe davon getrennt, und in jeder Gemeinde durch die Wahl der 
Buͤrgerschaft ein tuͤchtiger rechtschaffener nnd mit hinlaͤnglichem Vermoͤgen an- 
gesessener Mann aufgestellt werden, welcher diese Steuern und den Brandschadens- 
Beitrag einzuziehen, an die Amtspflege einzuliefern und darnber Rechnung ab- 
zulegen hat. Die Amts-Vergleichungs-Kosten find jedoch in Kriegszeiten nicht 
unter dem Amtsschaden, sondern besonders umzulegen, und über diese hat nicht 
der Steuer,= Einbringer, sondern der Rechnungführende Bürgermeister mit den 
Tines Steuer-Contribuenten sowohl als mit der Amtspftege-Casse Abrechnung 
zu treffen. « "’ « 
d.) Die Stener-Umlage erhält eine einfachere und zweckmäßigere Einrichtung, indem
	        
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