Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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sie von Georgi 1318 an in allen Gemeinden nach sogenanncen Simplen#gesche, 
ben soll. Da, wo diese Art'der Umlagen bereits vblich ist, kann die bestehende 
Form einstweilen beibehalten werden, in allen übrigen Gemeinden aber, diejenige 
ausgenommen, in denen. von ihrer frühern Verfassung her noch die Vermogens= 
Steuer besteht, wird ein gleichförmiges Steuer Simplum in der Maße einge- 
führe, daß auf seden Gulden Steuer-Kapital 1 kr. oder Heller (den Kreuzer 
in diesem Falle zu 3 Heller gerechnet) mithin auf roo fl. Steuer-Kapital 12 KxkkrR 
als Gimplum berechnet werden. 
Rähere Vorschriften über die Behandlung dieser in einem großen Theil 
der Gemeinden des Konigreichs neuen und unbekannten Act der Umlegung und 
des Einzugs der Steuern werden demnächst erlassen werden. 
II. Die in der allgemeinen Perordnung vom 19. Juni 1808. 9. 23. enkhaltene 
Bestimmung, daß die Aktuars- Stellen bei densenigen Derf-Gerichten in den neuer- 
worbenen Landen,) in denen es an tüchtigen Nännern hiezu fehlt, von den Amts- 
Substieuten verfehen werden sollen, wird dahin beschränkt, däß die Versehung des 
Aktuariars durch den Substituten von nun an nur dann gestattet seyn solle, wenn 
die GemeindeVorsteher selbst darum bitten“), und sich ausweisen) daß in ihrer Ge- 
meinde kein, hiezu tauglicher Mann vorhanden sev. “ 
« Ut.ZurAbkürznngunndthiger"Weitläasigkeitcn"imNechnungswesenwicdvors 
laͤufig und bis eine neue Rechnungs-Instruktion gegeben seyn wird, verordnet: 
/a.) Ueber die Verwaltung der im Besitz einer Gemsinde oder andern Corporation 
befindlichen Natural-Porräthe und Materialien, sie möge von dem Hauptrechner 
oder einem Unterrechner geführt werden, soll in Zukunft keine besondere Rech, 
nung gestelle, sondern es soll am Ende jeden Jahrs das Über diese Verwaltung 
das ganze Jahr über geführte, abgesonderte Mannal in welches sede Sinnahme 
oder Uusgabe mit den erforderlichen Beweisen einzutragen ist, in allen Rubriken 
ergänzt, abgeschlossen und der Hauptrechnung sammt einer tabellarischen, nach 
dem angeschlossenen Formular) Beil. A., gefertigten Uebersicht über Einnahme, 
Ausgabe, Sturz-Vorrath, Abgang oder Vorschuß beigelegt werden." 
b.) Den Jahrsrechnungen soll künftig kein Invencarium über die bei den Gemeinsen 
und andern Corporarionen vorhandene Mobilien angehängt, sondern es soll nach 
einem von der Seceion der Commun? Verwaltung vorzuschreibenden Muster 
ein besonderes Inventarium verfertigt und in der Registrarur aufbewahrt werden, 
welches bei der sährlichen Rechnungs= Stellung in Ansehung des Zuwachses und 
Abgangs revidirt, und, ob dieses geschehen, bei der Rechnungs-Abhör untersucht 
werden soll- « g 
e.) Wenn sich bei Verrechnung der einzelnen. Einnahmen= und Ausgabe, Posten 
auf eine der Rechnung beiliegende Ur##unde bejogen wirdg so soll das Wesensliche 
der Sache nur mit wenigen Worten unter Verweisung auf die beiliegende 
Urkunde ang zeigt, und die Summe ohne Spezinkation threr einzelnen Bestand-
	        
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