Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ttheile eingesebt werden. Es ist durchaus nicht zu gestatten, daß der Inhalt 
einer der Rechnung beiliegenden Urkunde wörtlich oder auszugsweise in der 
Rechnung wiederholt werde. 
IV. Ju Abkürzung der Inventuren und Theilungen wird verfügt: 
a" Wenn bei einer Realabtheilung die einzelnen Erben um ihre Erbs-Portionea 
abgefertigt sind, so ist, was jeder derselben erbsweise erhalten hat, in dem für 
ihn auszufertigenden Theilzettel Stück für Stück zu beschreiben, dem Theilungs- 
Protokoll aber ist nur eine summarische Ueberschr nach dem hienach stehenden 
Formular, Beil. B., anzuhängen. Zur Vorsicht frad die Looszettel über Liegen" 
schaft und Fahrniß, oder, wenn die Vertheilung nicht durch das Loos, sondern 
durch eine gütliche Uebereinkunft geschehen ist, das hierüber geführte Protokoll 
mit dem Theilungs-Protokoll in der Registratur aufzubewahren. Im Inven- 
tarium aber ist bei jedem Grundstück, bei sedem Activ-Posten und von der Fahr- 
niß bei den Preriosen am Nande der Name des Erben beizusehßen, dem jedes 
dieser Stücke zugetheilt worden ist. 
b.) Da,) wo es bisher üblich gewesen ist, bei Theilungen, wo mehrere Activ, und 
Passiv-Posten vorhanden waren, vach der Erbsverweisung noch eine sogenannte 
Activ; und Passiv-Verweisung dem Theilungs, Protokoll anzuhängen, in dies 
selbe jedem im Inventarium * beschriebenen Activ- und Passiv. Posten noch 
einmal einzutragen, und die Art der Berweisung anzuzeigen, hat dieses fuͤr die 
Zukunft zu unterbleiben. Hingegen ist im Inventarium bei sjedem Acliv= und 
asfivPosten die Urt der Verweisung am Rande zu bemerken. 
Von geschlossenen Bauern= Gütern, die unvertheilt von einem Bester auf den 
andern übergehen, ist bei der Inventarisation nicht jedes einzelne Grundstück 
mit Nebenliegern und Anstössern aufzuzeichnen, sondern das Gut ist nach 
seinen Hauptbestandtheilen, Gárten, Wiesen, Aekern, Weinbergen, Waldungen ½c. 
und deren Meßgehale zu beschreiben, und die darauf haftenden Rechte und 
Beschwerden sind kurz anzuzeigen 
d.) Wenn bei der Inventarisation der Fahrniß unter Fahrniß= Stücken dertelben 
Gattung mehrere von gleicher Beschaffenheit, mithin auch von gleichem Werthe 
vorhanden sind, wie dieses z. B. gewöhnlich bei dem Leib= und Bettweißjeug 
u. . w. der Fall ist; so soll nicht jedes Stück einzeln, sondern alle Stücke von 
gleicher Gattung und Beschaffenheit sollen zusammen beschrieben, der Anschlag 
des einzelnen Stücks zwar innerhalb Falzes bemerkt, der Anschlag aller Stücke 
#usammen aber in einer Summe außerhalb Falzes eingesetzt werden. 
Die Gantverweisungen sind dadarch abzukürzen, daß, nachdem der Activ- 
V. 
und Passiv-Stand vollständig beschrieben, und die wirklich vorhandene Insolvenj 
berechnet ist, in dem Verweisungs-Protokoll kurz angezeigt wird: 
#.) Wenn die Masse durch die mit einem Vorzugsrecht versehenen Fordgrungen
	        
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