Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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4.) Der Important und BVersendet solcher Zwischenhandelsguͤter, auf welchem 
die Zollpflichtigkeit haftet, bleibt fuͤr die wirkliche Ausfuhr derselben ins Ausland 
tenent, und es ist deswegen seine Obliegenheit, sich hiezu eines zuverläßigen Frache## 
fahrers zu bedienen. « 
5.) Eine als Transito- oder Zwischenhandelsgut deklarirte Waare verliert diese 
Eigenschaft durch die Nichterfuͤllung ihrer Bestimmung ins Ausland, namentlich 
durch den Wiederverkauf an einen Inläánder, durch das Herausnehmen aus dem 
öffentlichen Lagerhause und Einlagern in einem Privathause. Die Waare geht hie- 
durch in Eingangsgut über, und wenn in einem solchen Falle der Eigenthümer, der 
dieselbe importirte, die Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolls unterlassen hat, 
so ist er der in den Zollgesetzen auf die Absicht einer Zolldefraudation bestimmten 
Strafe unterworfen; es wäre denn) daß in Ansehung der Niederlage in einem Pe# 
vatmagazin nach Maasgabe der Verordnung vom 1. Februar d. J. besondere Dispen= 
sation ertheilt worden sehn würde. « «. 
WonachsichdieKönigt.-Oberzoll-Yemter,s-wiedieHanpesleutegenannt 
achten haben. · — 
* Stuttgart, den 35. Sebt. 132y. Sektion der Steuern. 
1 ' .:-«'.-’-J 7.«. 4 
Rechts, Erkenntnisse des Königl. Oberjustiz= Collegiums, 
2.) In Sachen der Gemeinde Oberopfingen, Kléágerin gegen den Grafen von 
Schäsberg zu Thannhausen Beklagten, Beholzungsrecht betreffend, wurde auf Be- 
weis-evkannt. Stuttgart, den 6. Sept. 1817 6 
2.) In der Arions-Sache von. Biberach zmischen Barbara) Johann Georg Fiks 
zu Arsenhaufen Ehéweib cum. cur. Intic“ Antin Und dem in der Konkurssache ihres 
„Ehemanns bestellten Güterpfleger, Jaköb Bauer] Oekonomie Verwalter datelbst, Iten 
Aten, das Beibriagen der Antin betreffend; wurde auf Beweis erfannt. Stultgert, 
iden 11. Sept. 1311. s " 
3.) In der Rechtssache mehrer. Bauern und Soͤldner zu Ober-Stozingen Inten 
wibet den Frhrn. v. Umgelder daseibst, Iten, die Eigenschaͤft der Jutschelr Soöld- 
ver betreffend) wurde die Jutenmit ihrem Replikfatze ausgeschlossen, die Sache von 
Amtswegen für beschlossen angenommen, und die Intken mit ihrer possessorischen 
Klage unter Verurtheilung in die Prozeß-Kosten abgewielen. Sruttgart, den 13. 
September 1827. « « « 
VerscichnjßübkkdieinwichtigensällengefällteStrof-chenntnlssk·. 
.Am1-3«."Juns nzndexderzuRottenbmginVerhaft.»ustdUntersuchünggekomme- 
ur Joh. Gottlieb Bühler von Herreuberg, wegen wjederholten Diebstahls, nebea 
dem Kosten= und Schadens-Ersatz mit ämonharbhlicher Bestungsarbeit belegt# 
Z„ An demselben Tage ist gegen den zu Sllwangen verhafteten Joseph Maner von 
Pfannensiiel) Oberamts Aalen, wegen begangener Diebstähle, eine Smonathliche
	        
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