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Auch werden alle und fede Vetrichtungen in den Küchen, Oehren und auf
Keller-Gewölben, welche das Gebäude erschüttern und beschädigen können, namentlich
aber das Holzspalten aufs strengste verbotez. ê½
ften, daß durch das Ausgießen des
Ferner haben die Bewohner dafuͤr zu ha
Wassers, und Verschuͤtten in den uͤbrigen Theilen des Hauses, kein Schaden entstehe,
und das haͤufige Abfaulen der Balken vermieden werde, weswegen die früheren Ver-
kordnungen, welche das Waschen und das Aufstellen von Hüner, und Gänse-Ställen
in den Wohngebuden verbieten, aufs neue eingeschärft werden.
Sben so muß von den Gebäude-Bewohnern und Nusnießern dafür gesorgt
werden) daß die Fenster überall reinlich gehalten, und das Abstehen derfelben verhütet
werde,) daß sich die Ablauf-Rinnen und Kanéle nirgends verstopfen, weswegen sie auf
Kosten der Bewohner von geit zu Zeit, und besonders des Winters, fleißig zu reini-
gen und vom Eise zu befreien sind.
4.
Ju Vermeidung aller etwaiger ungegründeter Entschuldigungen, ist sedem Rut
nießer eines herrschaftlichen Gebäudes eine genaue Beschreibung von dfssen Zustande
und Beschaffenheit zuzustellen, worin besonders die Anzahl der darin enthaltenen
beweglichen Stücke an Fenstern, Thüren, Läden, Ofenscheltern, Kesseln u. . w.
genau angegeben ist. . ·. """«
DerGebäudeiBewohnekhateinesolcheBeschreibung.burchseinellntecschrift
anzuerkennen, und die verwaltende Beamtung, die herrschafeliche Baumeister und
Uufseher haben nicht nur gelegenheitlich der Poanbn Biagoscheia ungen und
anderer in den Wohnorten der Nustnjeßer vorkommenden Geschaͤfte nachzussten, ob
keine Unordnung irgendwo vorwalte, und dieselbe zur gehörigen Rüge zu bringen,
sondern es ist auch bei einem eintretenden Sterbe= oder andern Veränderungsfall in
dem Wohnorte des Beamten durch diesen, und außerhalb seines Wohnbezirkes, von
den herrschaftlichen Unterpflegern, unter Jugrundlegung der oben angeordneten Ge-
báéudebeschreibung) eine Untersuchung vorzunehmen, ob 646 alles in gehbrigem Stande
befinde, und wenn ein, durch die Nachläßigkeit eines Bewohners, entstandener Scha-
den entdeckt wird, der Ersah, von. dem betreffenden Theile in Anspruch zu nehmen.
« 5. 5.
Da man aus verschiedenen Rücksichten für nöthig erachtet hat, das Reinigen
der Kamine in den herrschaftlichen Gebuden nicht mehr der Besorgung, der Bewoh,
ner zu überlassen; so will. man hierdurch verordnet haben, daß dieses Geschäfte von
den eigeus ausgestellten Keminfegern, für. Rechnung der Verwaltungs-Cassen vorge-
nommen, die Bewohner aber von Seiten jener Cassen. zum Ersaze des sse betreffen-
den Feger-Lohns angehalten werden. « I«
- JOS-
Wenn der Geuuß von horrschaftlichen Güternt gegen ein Dachtseld, oder ehne