Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 65. 1817. 407 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Donnerstag, 35. Oktober. 
  
  
Herbst General-Resctipt auf das Jahr 1617. 
In der Voraussetzung, daß die Königl. Cameral-Beamten in Absicht auf die 
bevorstehende Weinlese das Nöthige vorbereitet haben werden, werden denselben 
wegen der Herbstanstalten und Erhebung der herrschaftlichen Weingefälle, unter 
Verweisung auf die bestehenden äálteren und neueren Verordnungen, nachstehende 
Vorschriften ertheilt: · J 
1.) Mit der Weinlese darf sowohl im Allgemeinen als auch insonderheit in den 
herrschaftlichen Weinbergen sogleich angefangen werden. 
2.) Da der Weinstock durch die schon in den ersten Tagen dieses Monats, noch 
mehr aber in der letzten Woche, eingefallenen. Fröste so sehr Noth gelitten hat, daß 
nur das in der Zeitigung etwas weiter vorgerückte unbeschädigt geblieben seyn kann, 
so haben die Cameral-Beamten nicht nur bei den eigenen herrschaftlichen Weinbergen 
strenge darauf zu halten, daß nicht die erfrornen Trauben mit den noch erhaltenen 
gesunden vermengt werden, sondern auch in Gemeinschaft mit den Oberamtleuten 
die Anordnung zu treffen, daß von den Privat-Weinbergbesitern auf gleiche Weise 
verfahren; und die unbeschädigt gebliebenen Trauben abgesondert zusammen gelesen 
werdem. " · .« ' 
" 3.) Die Herbstanstalten sind genau nach dem Beduͤrfniß, also mit Beobachtung 
der größtmöglichen Sparsamkeit, zu treffen, und es ist daher aller Orten, wo, wegem 
Geringfügigkeit des Ertrags, das Ausrüsten einer öffentlichen Kelter nicht nöthig 
wird, nach Umständen, entweder Z„ 
a.) die Zehent uüd Theilgebühr von dem Vorlaß nach der Eiche, von dem Druck 
hingegen nach einer unpartheiischen Schäznng zu nehmen, oder es ist , 
b,)solche-nachRauemzuekhebetyundzumuspkessendesselbenxinePrivat-Tretet 
zu miethen, oder auch das an Rauem Erhaltene zu verkaufen; wenn aber 
c.) das Zehent- und Theilgefäll zu gering in der Menge ausfallen sollte, so darf, 
nach vorgaͤngiger pflichtmißiget Schätzung desselben, Geld, und zwar nach 
dem Mittelpreise des betreffenden Ortes, dafür genommen werden.
	        
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