Nro. 65. 1817. 407
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Donnerstag, 35. Oktober.
Herbst General-Resctipt auf das Jahr 1617.
In der Voraussetzung, daß die Königl. Cameral-Beamten in Absicht auf die
bevorstehende Weinlese das Nöthige vorbereitet haben werden, werden denselben
wegen der Herbstanstalten und Erhebung der herrschaftlichen Weingefälle, unter
Verweisung auf die bestehenden äálteren und neueren Verordnungen, nachstehende
Vorschriften ertheilt: · J
1.) Mit der Weinlese darf sowohl im Allgemeinen als auch insonderheit in den
herrschaftlichen Weinbergen sogleich angefangen werden.
2.) Da der Weinstock durch die schon in den ersten Tagen dieses Monats, noch
mehr aber in der letzten Woche, eingefallenen. Fröste so sehr Noth gelitten hat, daß
nur das in der Zeitigung etwas weiter vorgerückte unbeschädigt geblieben seyn kann,
so haben die Cameral-Beamten nicht nur bei den eigenen herrschaftlichen Weinbergen
strenge darauf zu halten, daß nicht die erfrornen Trauben mit den noch erhaltenen
gesunden vermengt werden, sondern auch in Gemeinschaft mit den Oberamtleuten
die Anordnung zu treffen, daß von den Privat-Weinbergbesitern auf gleiche Weise
verfahren; und die unbeschädigt gebliebenen Trauben abgesondert zusammen gelesen
werdem. " · .« '
" 3.) Die Herbstanstalten sind genau nach dem Beduͤrfniß, also mit Beobachtung
der größtmöglichen Sparsamkeit, zu treffen, und es ist daher aller Orten, wo, wegem
Geringfügigkeit des Ertrags, das Ausrüsten einer öffentlichen Kelter nicht nöthig
wird, nach Umständen, entweder Z„
a.) die Zehent uüd Theilgebühr von dem Vorlaß nach der Eiche, von dem Druck
hingegen nach einer unpartheiischen Schäznng zu nehmen, oder es ist ,
b,)solche-nachRauemzuekhebetyundzumuspkessendesselbenxinePrivat-Tretet
zu miethen, oder auch das an Rauem Erhaltene zu verkaufen; wenn aber
c.) das Zehent- und Theilgefäll zu gering in der Menge ausfallen sollte, so darf,
nach vorgaͤngiger pflichtmißiget Schätzung desselben, Geld, und zwar nach
dem Mittelpreise des betreffenden Ortes, dafür genommen werden.