Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Iog 
Nr. 65. 1817. 
Königlich -Württemhergisches 
Staats= und Negierungs-Blakt. 
El 
  
Montag „27. Oktober. 
  
Verordnung, den Steuer-Einzug betreffend. 
Do ungeachtrt der unterm Aten, vorigen und roten dieses Monatstz etlassenem 
ernstlichen Aufforderungen, beinahe keine Lieferungen weder an den Steuer-Rück 
Känden, noch an den laufenden Steuern bis jetzt geschehen sind, noter solchen Um- 
stknden aber es der Staats-Kasse unmöglich ist, die auf nächst Martini verfallendem 
Besoldungen und übrigen großen Ausgaben zu bestreiten : so haben Se. Königl.= 
Maestäáät, auf den Aklerhöchstdenselb##en von dem Königl. Geheimen, Rathe- 
gemachten Vorcrag, felgende dem Königl. Finanz= Ministecium zur weitern Verfü- 
hgung mitgetheilte Verordnung erlassen: 
„.) Alle KameralBeamten, mie Inbegriff der For“ Zoll Umgelds Aceis- 
und anderer Kassen-Beamten, sollen noch vor Martin ihre sämmtlichen Kassen, Vor- 
rthe-, in so weit sie derselben nicht zu dringenden Amts-Ausgaben beduͤrfen, hieher 
einsenden. . 
xz.) Allen. Kassen, Beamten ist bei Cassation verboten) von n#un an itgend eine- 
Besoldung, weder an sich selbst, noch on Andere, außer an die Kirchen= und 
Schuldiener zu bezahlen „es sey denn,) daß sie von dem Steuer-Rathe hiezu schrifo- 
lich legitimirt werden- 
. 5.) Die Steuer, Räthe find nicht befugt) diese Eegitimarion eher zu ercheileng. 
els bis 
..) der Steuer-Rückstand von 1610 47 baar, oder durch Ubrechnungah liqpidem 
Forderungen des Oberamts oder durch Nachlaß berichtiget, und bis- 
7.) an der für das Etats-Jahr 187748 previsorisch ausgeschriebenen. Steuer der-
	        
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