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wrixteTheicbaarzgr Obersteuer-Kasse eingeliefert, oder auf Anweisungen der
Kriegs= und der Staatsschulden-Zahlungs-Kasse bezahlt ist.
So lange von einem Oberämte nicht diese beiderlei Schuldigkeiten abgetragen
sind, darf in einem solchen Oberamte keinem weltlichen Diener, ohne fpecielle Er-
laubniß des Finanz-Ministers, einige Besoldung ausbezahlt) oder hiezu von dem
Stener-Rathe die Legirimation ertheilt werden. ·
»»DenSteuer-Räthenssup«denOber-Beamteuwikddikihnebuntekmtten
Oktober vorigen Jahrs wegen der Eintreibung der verfallenen Steuern gegebene
Vorschrift aufs Neue eingeschärft, mit dem Anhang, daß zu den nothwendig erfun-
denen Steuer- Exekutionen niche nur gewöhnliche Presser sondern auch, nach Be-
schaffenheit der Umstände und bei auffallender Widerspenstigkeit oder Saumseligkeit,
die Amtspfleger auf Kosten der schuldhaften gutsherrlichen Beamtungen) Kommun-
Vorsteher oder einzelner Stceuerdebenten gebraucht werden können.
5.) Sollten aber diese Maßregeln niche wirksam genug seyn, so werden hiemit
die Steuerräthe selbst ermächrige, die Srekution vorzunehmen und dafür außerordent-
licherweise Diäten anzurechnen.
Da die Nothwendigkeit, daß die Lasten der Staaks= Verwaltung getragen, und
iu dem Ende die zu ihrer Bestreitung erforderlichen Steuern entrichtet werden müs-
sen, unverkennbar, auch von keiner Seite noch mißkannt worden ist, so werden
Seine Königlüche Majestät um se weniger zugeben. daß irgend ein Unterthan
üich denjenigen Pflichten entziehe, ohne deren Erfüllung der Gang der Verwaltung
gelähmt werden müßte, als Sie nicht allein Sich Selbst allen mäglichen Be-
schr#nkungen unterworfen, sondern auch in sämmtlichen Theilen der Verwaltung alle
derzeit nyr immer thunlichen. Ersparungen angeordner haben-
Dieser Allerhöchste Entschluß wird hiemit sämmtlichen Königs Beamten und
Unterthanen erdffnet, ersteren aber wird zugleich, die genaue Befolgung der eben
ertheilten Vorschriften sowohl, als auch überhaupt der richtige und fortgesetzte Einzug,
der Steuerst, aller Arc bei persönlicher Verqntwortsichkeir mit dem Bedeuten jur
besondern Pflicht gemacht, daß FJede Saumseligkeit ernstlich geahndet werden wird?,
in welcher Beziehung auch dem Finanz-Ministerium aufgegeben worden ist, am
Schlusse jeden Monats Seiner Königlichen Masestát eine ämterweise gefertigte
Uebersicht von dem Erfolge des Steuer= Einzugs vorzulegen.
Stutegark, den 34. Oktober 1617. Königliches Finant= Ministeriun-
v. Otto.
Eiteuntnisse des Koͤniglichen Ehegerlchts.
Den :. Oktober 1317 wurden geschieden: 4 #
1.) Friderike Albig, geborne Heinlin von Pfeddelbach, Klägerin von Andreas
Albig Bürger und Schneidermeister in Kochendorf, Oberamts Rekarsulm, Bekl.
en. Capite quasi desert. unter Verurtheilung des Beklageen in die Kaben.