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an bieselbe zu erstatten, und on Unsern Geheimen-Rath von Mauc ler abzugeben
sind. Gegeben, Stuttgart, den 13. Nov. 181).
Wilhe im. ç
Auf Befehl des Königs.
der Staats= Seokretär,
Vellnagel.
Die Festsetzung der. Dienstkleidung der Staats-Diener betreffend. Vom 18.Noo. 1847.
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von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttembersg.
Wir bestimmen die Dienstkleidung der Staats-Diener in den verschiedenen Zwei-
gen der Verwaltung, wie folgt:
. . 9. 1.
I. Für das Personal in dem Ressort des Justize-Departements, des
Ober-Tribunals, ein dunkelblauer Rock mit amaranth-rothem Kragen und Auf—
schlaͤgen, und fuͤr die StaatsUniform mit denjenigen Abstufungen fuͤr die Bezeich=
nung der verschiedenen Dienstgrade) so wie dieselbe durch Unsere Verordnung vom
26. Aug. d. J. vorgeschrieben worden sind.) für sene der untergeordneten Gerichts-
Höfe aber mit denjenigen Abstufungen, wie dieselben nachstehend für die Verwal-
tungs-Behörden vorgeschrieben sind.
- ..- - I- -«.
II. Für das Personal in den Ministerien des Jonern und der Finanzen,
und zwar .
für die gewöhnliche Dienstkkeidung ein dunkelblauer Uniform, Frack, welcher
über die Brust gerade herunter mit acht Wappenknopfen schließt, mit stehen-
dem Kragen und runden Aufschlägen, für die Prästdenten und Directoren
von Scharlach,rothem Sammet; für die Räthe, Assessoren, Sekretärs,
Registratoren und Ober-Revisoren aber von Tuch von gleicher Farbe; weißes
Gillet und lange Beinkleider von blauem oder grauem Tuch, in Stiefeln,
dreieckigter Hut mit einer Kokarde und doppelter Schleife; für das Personal
in dem Ressort des Ministeriums des Innern, von Gold, für senes in dem Res-
sort des Ministeriums der Finanzen, von Silbe# mit einem Uniform-Degen.
. 3
Als Staats-Uniform, ein Rock von ganz gleichem Schnitt, mit der
nähmlichen Jarbe für Kragen und Aufschläge, mit Gillet und kurzen Beinkleidern
von weißem Tuche, mit einer Stickerei von dicht geschlossenem Eichenlaube; für
das Ressort des Ministeriums des Innern von Gold, für senes der Finanzen von
Silber, in nachstehender Abstufung, nähmlich: *
(C.) für die Prästdenten, zwei breite Streifen auf dem Kragen) und um den
Aufschlag sodann eine Streife, auf der Patte der Rocktasche;
3-) für die Directoren bei den Central“ Stellen und bei den Provinzial,
Collegien, und für die vortragenden Räthe in den Ministerien, eine breite
und eine schmale Streife, nebst Stickerei auf der Patte der Rocktasche;
c.) fuͤr die Räthe bei den Central, Stellen, eine breite Streife auf dem
Kragen?) um. die Aufschlage und auf der Parte;