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sich befinden und sich bei dem Oberamt ihres Aufentbalts meßen und disftiren lassen dürfen und wollen,
die nöthige Certificate 3 Tage zuvor dem Oberamt allhier einzusenden, widrigensalls sie als ungehorsam
auegeblirden angesehen werden. Deu 17. Jan. 1617. K. Oberamt.
Leutkirch. Den 17. Febr. d. J. und an den folgenden Tagen wird die Musterung der Militär=
Pflichtigen Mannschaft vorgenommen werden. Die Musterung beschränkt sich nur auf solche Individnen,
welche am 1. Jan. 1517. das 20te Jahr zurükgelegt, und das 25te Jahr noch nicht vollendet haben.
Diese werden demnach aufgefordert, sich auf die bestimmte Zeit ia ihrer Helmath zu siellen; denjenigen,
welche sich in einer grossen Entsernung von Haus aufhalten, i#st gestartet, sich von dem betreffenden
Kön. Oberamt messen und visiriren zu lassen. Für solche Abwesende wird, wenn sie in die erste Classe
eingetheilt werden, geloost werden. Den 2é. 2 1617. K. Oberamr.
Lorch. In Folgt allerhoͤchster Bestimmung hat die dißjaͤbrige Musterung der Militaͤrpflichtigen
und die Revision der Recrutirungs- Listen den 15. Febr. d. J. anzufangen. Saͤmmtliche Militaͤrpflichtige
des hiesigen Oberamts, welche am 1. Jan. d. J. das 20te Jahr zurülgelegt, und das 25Ste noch nicht
vollendet haben, werden nun, in so ferne sie nicht von der persdulichen Seellung frei sind, andurch
aufgeforden, auf obbeslimmte Zeit bei Vermeidung der gesezlichen Serafen in ihrem Heimwesen sich ein-
saßaden „und der Musterung zu unterwerfen; wobel noch bemerke wird, daß die Meß und Visitations-
rkunden der von perfbulicher Stellung befreiten Militärpflichtigen längstens bis zum 20. Febr. bei un-
terzeichneter Stelle einkommen mässen. Zugleich werden alle Hoch= und Webabs- Obrigkeiten ersucht,
ienen Milträrpflichtigen keinen weirern Aufenthalt zu gestatten, wenn sie sich nicht durch neue oberamt-
liche Certificate auszuweisen im Stande sind. Den 15. Jan. 1617. K. Oberamt.
Maulbreonn. Den 17. Fedr. d. J. wird die dißidhrige Jahres-Musterung ihren Anfang neh-
men. Alle von Hauße entfernte Militärpflichtige aus dem disseltigen Oberamt von 20 bis 25 Jahren,
wirhin alle, welche in den Jahren 1792 bis 4796 geboren sind, werden daher aufgefordert, entweder
auf den #echten Termin in ibhrem Geburts-Ort 3 einzufinden und sodann persbnlich bei der Muste-
runs zu stellen, oder bei dem Oberamte ibres Aufenthalts-Orts sich messen und von dem dortigen Ober-
amts = Arzte visitiren zu lassen, die Zeugnisse aber längstens bis zum 17. Febr. an unterzeichnete Stelle
um so gewiger einzusenden, als sie sonst unter die Abwesende gesett werden. Den 5 Sier 1617.
„ Oberamt.
Münst in gen: In Gefolg allerhöchsten Kön. Decrets vom 2. Jan. wird in Betreff der Jahres=
Mausterung der Milireirpflichtigen Unterhanen-Söhne und der Revision der vorliegenden Conscripttons-
Usten hierdurch öffenrich bekannt gemacht, daß solche bis auf weitere Verfügungen wie bisher zu voll-
hieben und der Aufeng damit auch in dem hiesigen Oberamts-Bezirk bis Montag den 17. Febr. und
die nächsilolgende Tage= zu machen seye. Es haben sich daber alle auger ihrem Wohnorte befindliche
Unterthanen: hne, welche am 1. Jan. 1617 das 20t#e Jahr zurükgelegt, und das 251e Jahr noch
nicht vollendet haben, bis den 16. Febr. d J. in ihren Geburts= und Wehnorten persönlich einzufinren,
und bereit zu halten, daß sic sich auf Verlangen der Königl. Districes -Commission gleich in den nächst-
folgenden Tagen vor derselben wirklich zu siellen, im Strande seyn können; wovon jedoch alle diejenige
Indioldnen welche bisder von der persdulichen Stellung befreit waren, auch heuer wieder daron auêge-
nommien dleiben; wegen welcher ausdrücklich bier das Rekrurirungs= Gesetz vom 17. Febr. 1615, und
dessen wesentliche Besimmungen zur pünktlichsten Nachachtung in Erinnerung gebracht werden. Den
15. Fan. 1016. K. Oberamt.
Mekarsulm. Da bis den 17. Febr. d. J und die folgende Taͤge die Jahrsmusterung der Mi-
litair pflichtigen in dem disseitigen Oberamt vorgenommen werden wird; so werden biemit alle Conserip=
nonspfcheige, welche am 1. Jan. d. J. das 206e Jahr zurükgelege, und das 25te Jahr noch nicht vol-
lendet haden, im Fall sie von ihrem Heimwesen entfernt oder ihr Ausenkhaltsort ihren Eitern, Anrers
wandten oder Pflegern unbekannt seyn sollte, aufgrfordert, sich zur gedochten Zeit entwerer in ibrem
Geburtaor#t cinzufinden, und sich vor beendigter Musterung nicht wieder von Hauß zu entferren, soder
eber bei groster Entfernung von ihrem Heimwesen ein, von demjenigen Lberamt, in welchem sie sich
befinden, beglaubigles Maaß und Vifsitations-Urkund zur- gebbrigen Zeit einzusenden, wobci -noch be-
merkt wird, daß dirjenige, welche bisber ven der persönlihen Stellung befreit waren hoie nämliche
Vergünstigung auch deuer zu genießen haben. Den 17. Jan. 1547. K. Ooberam#.