Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

wie sehr hierdurch die durch die Natur und sonßige glucklichen Verhaͤltnisse beg nstigte 
groͤßere Entwicklung und Vervollkommnung der Lames= Cultur selbst unterdruckt wird. 
Wir haben Uns überzeugt, theits, daß der Aufmund, wetchen die Zwecke und die- 
Bedürfnisse der Regierung erfe rdern, auf die verschledenen Quellen von Einkommen nicht 
gehörig rertheilt ist, daß eln zu. *e Tbell desseiben auf das Grundeigenthum ge# 
wälzt, und daß dieses um so verderblicher ist, weil dle ordindte oder Grund-Steuer, vor 
einem Jahrhundert nur unvollkommen angelegt, dem gegenwärtigen. Eültlr= Verhältnissen 
nicht mehr angemessen sepn kann, und dag dieselbe theils aus dieser Ursache, theils durch- 
die Verschtebenartigkeit des Steuerfußes in den mit dem Stammlande verciulgten neuem 
Erwerbungen, ungleich, endlich auch, baß dieselbe dadurch nachthellig ist, daß in Be- 
steurung des Grund-Eigenthums, jene der Gewerbe und der Haͤuser mit hinein ge- 
azogen Ist, welche noch ganz andern Anßchten und Gxundsten geordnet werden 
muß 
Aus diesen gewiß vollguͤltigen Ursachen, haben Wir Uns daher zu einer Revifion 
und zu einer neuen Ordnung des gesammten Abgaben-Wesens, und zuglelch entschlossen, 
füc die Grundsteuer eln neues Grundkadaster aufnehmen und bearbelten zu lassen, in wel- 
chem der rohe und reine Ertrag des Grundelgenthums nach richtigen hkonomischen Grund- 
si#en gewürdiget, uud durch welches ein Maßstab erzielet werden soll, wie diese Steuer 
mit derjenigen miglichst großen Gleichheit vertheilt werden kann, ohne welche keine 
Stener gerecht ist. In gseicher Art werden Wir für die Besteurung der Häáuser in 
dem Städten, und für jene der Gewerbs-Induntrie, andere Besseurungs-Normen anord- 
nen und ausführen lassen. 
Indem Wir Unserm getreuen Volke dlese von Uns getroffene Maßregel ankün 
bigen, durch welche, wenn sie zur Ausführung gediehen seyn wird, die Sicherhelt des- 
Besitzes und der Credit der Grund-Beslter auf feste Grundlagen gegründet wird, erdff. 
nen Wir demselben zugleich auch Unsern Entschluß, durch theilweise Aufhebung und 
Milderung der fogenannten Feudal-Abgaben, die Fesseln zerbrechen zu wollen, burch welche 
eells die persbnliche Fretheit gefährdet, theils die Vervollkommnung der Landes-Cultur 
tehemmt wird, welche nur in dem Grade blühen kann, als das Grundelgenthum frey 
it., und als- ber Landbauer, in stiner Thärigkelt nicht gehemmt, die Fruͤchte seiner muͤhs 
Lollen Arbelt, voll orndten kann. 
Von dieser Ueberzeugung, und auch von jener durchdrungen, daß diese Abgaben. 
zar weniger beacht#, dennoch aber den Wohlstand der Landbauer untergraben, haben. 
Wir des Beschluß gefaße: 
a) vaß alte Abgaben der Art, welche aus der heriönlichen Lelbeigenschaft berrühren,
	        
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