IIL.
Wilhelm,
Von Gottes Gnaden.
Konig von Württemberg.
In dem Statut vom 6. Junlus deß vorigen Jahrs über dle Errichtung einer Staats,
Schulden-Casse, haben Unseres Höchstsel. Herin Vaters Majestät und Gnaden die Grund-
lagen gelegt, nicht allein, wie die Sicherheit der Staats-Schuld und der Staats-Gläu=
biger unter allen Verhültnissen begründet, sondern auch, wie die durch die Ereignisse und
burch Bedürfnisse der nun verflossenen verhängnißvollen Zeit angeschwollene Schuld, durch die
Verwendung der Früchte der Anstrengungen Unsers getreuen Volkes, und durch die übrl-
sen in diesem Statut überwiesenen Mittel, allmählig getilgt werden könne.
Unseom Grundsatze getreu, in einer Angelegenheit, welche von s# allgemeinem In-
teresse ist, mit der größten Oeffentlichkeit zu Werke zu gehen, und durch diese Oeffent-
lichkeit eine neue Garantie für die Sicherheit der Staats. Schuld, — deren unverkürzte
Bezahlung an Capltal und Zinsen Wic hlerdurch mit Unserm Königlichen Wort verbür-
gen, — zu Fegründen, trogen Wir kein Bedenken, sewohl den Betrag der Schuld zur.
C#tenchichen Kenntniß zu bringen, als auch durch die offene Nachweise über die Verwen-
dung der zu ihrer Abtllgung bestimmten Fonds, den Staats-Gläubigern die Ueberzeug-
ung von derjenigen Treue zu geben, mit welcher die gegebenen Zusicherungen erfüllt worden.
stnd, Unsere getteuen Unterthanen aber von der Nothwendigkelt derjenigen Anstrengungen
zu überzeugen, welche Wir denselben noch auf eine Reihe von Jahren abferdern mäs-
sen, damit durch eine schleunigere Tilgung, die Staats-Schuld auf einen den äbrigen
Verhältnissen des Staates angemesseneren Betrag zuräckgebracht werde.
Nach Maßgabe der Uns von der Staats-Schulden Cosse vorgelegten Rechenschoft,
hai nähmlich: