Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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DOurch den Wunsch, Unsern getreuen Unterthanen Eileichterung zu gewähren, iß 
in dem Anmortissements-Plan, so wie deiselbe in dem Statut festgesetzt worden ist, die 
Tilgung der gesammten Staats-Schuld auf einen Zeinaum ven Ein und Sieben- 
aig Jahren vertheilt worden, welcher Zeitpunkt wegen der äus der Volkendung der Li- 
duidation und der Ausscheidungen hervorgehenden Vergrößerung des Gesammt-Betrages der 
Schulden, bis über Achtzig Jahre binausgesetzt werden wärde. 
DOle Aussicht auf eine längere Ruhe, verbunden mit dem Wunsche, den Staats- 
Gläubigern Beweise von derjenigen Sorgfalt zu geben, welche Wir ihrem Interesse 
nmuausgesetzt wldmen, endlich die Ueberzeugung, daß eine so langsam vorschreitende Til- 
gung, weder dem richtig berechneten Interesse des Staates angemessen sepn, noch die ge- 
rechten Erwartungen beftiedigen könne, wesche Unsere getreuen Unterthanen und die 
Staats-Gldubiger von den Wirkungen der Schulden-Tilgungs-Casse geschdpft haben düf- 
ten, haben daher in Uns den Wunsch rege gemacht, die Tilgung der Staats-Schuld 
in einem kürzeren Zeitraume, nähmlich längstens innerhalb Fünf und Vierzig Jah- 
ren vollendet zu sehen, wozu Wir die Mittel theils in den Einschränkungen aller Art, 
welche Wir in dem Aufwande Unseres Königlichen Hauses, theils in jenem der Ver- 
waltung verfügt haben., zum Theil aber auch in denjenigen Abänderungen finden, welche 
in dem Abgabenwesen zu bewirken Wir beabslchtigen. 
Wir hätten gewänscht, bei dieser Angelegenheit jetzt gleich und in der Maße, wie 
dleses in dem Verfassungs.Entwurf ausgesprochen ist, ständische Eommissarien beiziehen 
zu konnen, was Wir bewirken lassen werden, sobald die Verfassung in ihre vel'e Wirk. 
samkeit gesetzt seyn wird. Indem Wir hlerüber Jusicherung ertheilen, verordnen Wir, 
nach Anhdrung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Jonds der Staats-Schulden-Casfse. 
5. 1. Der ausserordentliche Fonds, welcher in den s. 1 bls 6. des Statuttz zu 
der Shhulden-Tilgungs-Casse uͤberwiesen worden ist, nähmlich: 
a) 800,000 Gulden aus den franzosischen Relultlons--Geldern, sobann 
b) S, , Ooe Gulden Amhell an der franzoͤsischen Kriegs. Contribution, 
mssammen 4,5500,00 Gulden Sollen unverkärzt, und in der Maße dem 
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