Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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spricht, nebst den bis zu dem fesigesetzten Räckzahlungs= Termin verfsllenen Zinsen in 
Empfang zu nehmen, über weschen Termin hinaus, im Fall das Geld. unabgesoten 
liegen bleiben sollte, weilere Ziusen nicht bezahlt werden sollen. 
Dritter Abschnitt. 
Verwaltungs Bezsfrde. 
9. 10. Nach Maßgabe des Verfassungs. Entwurfs und Unseres Haupt-Organl= 
sations. Edict vom heutigen Tage, soll die Leitüng don allen auf die Staats-Schuld Be- 
zug habenden Geschäften einer besondern Schul#en-Verwaltungs= um Tilgungs- 
Commission übertragen werden, deren Geschäfes= und Wirkungs-Kreis nachstehende 
Gegenstände umfaßt, nähmllch: « « 
1) die Vollendung der Liquidation aller Ausstaͤnde, welche zur Uebernahne in dle 
Staats= Schuld sich eignen, sodann die Ausscheidung und Liquidation derjenigen 
Antheile an den Schulden, von den selt dem Reichs-Deputations Rezeß vom Jahr 
1803 mit Unsern alten Stammlanden vereinigten neueren Landesthellen, welche 
als zu einer gleichmaßigen Uebernahme in dle allgemeine Staats-Schuld rechtlich 
geeignet werden anerkannt werden; 
2) dle Hestslellung und Constatirung des Tetal-Betrages der gesammten Stoatt- 
Schuld; 
3) dle Erhaltung der Ordnung in den Büchern, in welche sämmtliche Staats-Gläu# 
biger mit ihrer Capital-Forderung und mit dem bedungenen Zinsenfuß eingetragen 
werden sollen; 
4) die Verwaltung und gesetzmäßige Verwendung ven allen, sowohl zur vollständigsten 
Bezahlung der bedumgenen Zinse, als für das jährliche Amortissement ausgeset 
ten Vonds; 
zendlich die Behandlung unb Erledigung von allen, auf die vorflehend berährten Geger= 
stände Bezug habenden Geschäften, über desem Lage die Commissien am Schlusse
	        
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